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Home » Wie viel Steuern fallen an? Diese Regeln gelten
Wirtschaft

Wie viel Steuern fallen an? Diese Regeln gelten

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 5, 2026
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Wie viel Steuern fallen an? Diese Regeln gelten

Die Quellensteuer wird vom Fiskus im Ausland meist komplett einbehalten. Mit einer amtlichen Bescheinigung über Ihren Wohnsitz in Deutschland können Sie die gezahlte Steuer jedoch in Ihrer Steuererklärung für den deutschen Fiskus geltend machen. Der zu entrichtende Betrag in Deutschland sinkt dadurch. Anleger sollten sich bei einer Investition im Ausland stets auf der Webseite des deutschen Finanzministeriums informieren, um die aktuellen Regeln und entsprechenden Formulare abzurufen.

Ja. Auch für Dividenden, mit denen Unternehmen ihre Aktionäre am Firmengewinn beteiligen, gilt die Abgeltungssteuer. Genau wie bei Gewinnen aus Aktienverkäufen beträgt sie 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auch hier gelten die Freibeträge von 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Paare.

Bei Dividenden aus dem Ausland gelten andere Regeln. Es muss auch hier die Quellensteuer gezahlt werden. Diese können Sie in Ihrer Steuererklärung beim deutschen Finanzamt geltend machen (siehe oben).

Manche Unternehmen zahlen auch sogenannte steuerfreie Dividenden aus. Dabei handelt es sich um Ausschüttungen aus ihren Kapitalrücklagen, nicht aus ihrem Gewinn. Die Dividende fließt dann nicht direkt aufs Verrechnungskonto, sondern der Einstiegspreis wird um diese Dividende gesenkt.

Für Aktien, die Sie nach Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauft haben, sind diese Dividenden aber nicht wirklich steuerfrei. Weil Sie beim Verkauf Steuern auf die Kursgewinne zahlen müssen, handelt es sich nur um eine Steuerstundung.

Denn: Weil die „steuerfreien“ Dividenden den Einstiegskurs senken, erhöht das den Kursgewinn – Sie zahlen also mehr Abgeltungssteuer. Wer Aktien mit dieser Art Dividenden hingegen vor 2009 gekauft hat, zahlt tatsächlich keine Steuern auf Dividenden, weil Kursgewinne steuerfrei bleiben.

Als Aktionär sind Sie nicht gezwungen, eine Steuererklärung abzugeben – schließlich führt die Bank die Abgeltungssteuer bereits automatisch ab. Manchmal aber kann sich die Steuererklärung für Sie als Anleger auszahlen.

Lohnen kann sich die Steuererklärung in folgenden Fällen:
– Wenn Sie sich die Kirchensteuer zurückholen wollen.

– Wenn Sie im Kalenderjahr mit dem Aktiengeschäft ein Minus machen. In diesem Fall kommt es zum sogenannten Verlustvortrag (siehe unten).
– Wenn Sie ausländische Quellensteuer zahlen (siehe oben).

Wichtig beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung ist die Anlage Kapitalerträge (Anlage KAP). Neben Ihren Dividendengewinnen können Sie dort auch Einkünfte aus Auslandsfonds, also aus Bündeln von ausländischen Aktien, eintragen, für die Sie bereits Quellensteuern im Ausland bezahlt haben. Außerdem können Sie in der Anlage KAP Ihren Verlustvortrag angeben (siehe unten).

Grundsätzlich müssen Sie auf sämtliche Gewinne aus dem Aktienhandel Abgeltungssteuer zahlen. Die Höhe der zu entrichtenden Steuern aber können Sie beeinflussen – indem Sie von Ihren Gewinnen die Verluste abziehen, die Sie im selben Jahr an der Börse gemacht haben.

In der Steuersprache ist in diesem Fall vom sogenannten Verlustvortrag die Rede. Das heißt: Sie können Ihre Verluste im Folgejahr beim Finanzamt geltend machen.

Denn trotz der Möglichkeit einer attraktiven Rendite kann es dazu kommen, dass Ihre Verluste beim Aktienhandel höher sind als Ihre Gewinne. Verluste aus dem Aktienhandel können Sie aber nur mit Gewinnen aus dem Aktienhandel, nicht jedoch mit Zinserträgen und Dividenden verrechnen.

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Wenn Sie Ihre Aktien in nur einem einzigen Depot halten, verrechnet die Bank Gewinne und Verluste automatisch. Geht es beim Minusgeschäft um mehrere Depots, ist es möglich, Ihren Verlust in der Einkommenssteuererklärung zu verrechnen.

Hat eine Anlegerin etwa im Kalenderjahr 2024 durch den Verkauf von Aktien einen Gewinn in Höhe von 3.000 Euro gemacht, gleichzeitig aber auch Verluste in Höhe von 4.000 Euro, beläuft sich der Verlustvortrag auf 1.000 Euro. Diesen Verlust kann sie im Folgejahr 2025 geltend machen: Erzielt sie einen Gewinn von 1.500 Euro, darf sie von dieser Summe 1.000 Euro abziehen. Die zu versteuernde Summe für 2025 beträgt dann nur noch 500 Euro.

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