Der Verlust des Partners ist oft auch eine große finanzielle Belastung. Das deutsche Steuerrecht sieht daher eine Ausnahmeregel für Witwen und Witwer vor.

Das Wichtigste im Überblick


Endet eine Ehe, weil einer der Partner stirbt, greift eine Besonderheit: Obwohl Witwen und Witwer rechtlich gesehen als Alleinstehende gelten, werden sie nicht sofort in Steuerklasse 1 eingruppiert. Was stattdessen geschieht und was Verwitwete sonst noch wissen sollten.

Welche Steuerklasse habe ich als Witwe?

Als Witwe gilt für Sie genauso wie als Witwer zunächst Steuerklasse 3. Diese ist besonders günstig, weil Sie dort den doppelten Grundfreibetrag erhalten. Im Jahr 2024 sind das also 23.208 Euro. Erst wenn Ihr Einkommen diesen Betrag übersteigt, müssen Sie Steuern zahlen – und dann auch nur auf den übersteigenden Teil.

Der Grund für diese Ausnahmeregel: Die Witwe oder der Witwer erfährt durch den Tod des Ehepartners zusätzlich zur emotionalen noch eine große finanzielle Belastung. Diese soll durch die Gemeinschaft der Steuerzahler gemildert werden, indem die Zusammenveranlagung zunächst weiter gilt (Gnadensplitting). Mehr zu den Vorzügen der Steuerklasse 3 lesen Sie hier.

Die Steuerklasse 3 können Verwitwete aber nur für einen begrenzten Zeitraum beanspruchen. Sie gilt im Jahr, in dem der Partner gestorben ist, und im darauffolgenden Jahr. Anschließend rutschen Sie in der Regel in eine andere Steuerklasse.

Unser Überblick zeigt, welche Lohnsteuerklasse wann für Witwen und Witwer gilt:

  • Steuerklasse 1: nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Partner gestorben ist, und dem Folgejahr, wenn Sie nicht neu verheiratet sind.
  • Steuerklasse 2: nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Partner gestorben ist, und dem Folgejahr, wenn noch mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für das Sie kindergeldberechtigt sind. Mehr zu den Voraussetzungen für Steuerklasse 2 lesen Sie hier.
  • Steuerklasse 3: im Jahr, in dem Ihr Partner gestorben ist, und im Folgejahr oder wenn Sie wieder geheiratet haben und Ihr Partner in Steuerklasse 5 ist. Lesen Sie hier mehr zur Lohnsteuerklassenkombination 3 und 5.
  • Steuerklasse 4: nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Partner gestorben ist, und dem Folgejahr, wenn Sie wieder geheiratet haben und mit Ihrem neuen Partner nach der Steuerklassenkombination 4 und 4 veranlagt sind. Lesen Sie hier, wann das sinnvoll ist.
  • Steuerklasse 5: nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Partner gestorben ist, und dem Folgejahr, wenn Sie wieder geheiratet haben und Ihr neuer Partner in Steuerklasse 3 ist. Lesen Sie hier, was Steuerklasse 5 für Ihre Rente bedeutet.
  • Steuerklasse 6: zusätzlich zu jeder anderen Steuerklasse, wenn Sie einem Nebenjob über 450 Euro im Monat oder mehreren Nebenbeschäftigungen nachgehen. Was Steuerklasse 6 für Ihren Lohn bedeutet, lesen Sie hier.

Ein Beispiel veranschaulicht den Ablauf:

Nehmen wir an, Sie sind seit 30 Jahren verheiratet, als Ihr Ehemann im März 2022 stirbt. Das Finanzamt sortiert Sie dann ab April in Steuerklasse 3 ein, diese gilt für das gesamte Jahr 2022. Da Ihre Kinder bereits aus dem Haus sind, entfällt die Möglichkeit, auf Antrag in Steuerklasse 2 zu wechseln.

Sie bleiben nun entweder bis zum Ablauf des Jahres 2023 in Steuerklasse 3 und werden anschließend in Steuerklasse 1 eingestuft oder lassen sich – für den Fall, dass Sie wieder heiraten – mit Ihrem neuen Partner in den Lohnsteuerklassenkombinationen 3 und 5 oder 4 und 4 oder 4 und 4 mit Faktor veranlagen.

Wie lange gilt Steuerklasse 3 für Witwen?

Steuerklasse 3 für Witwen und Witwer gilt im Jahr, in dem der Partner gestorben ist, sowie im darauffolgenden Jahr. Stirbt Ihr Partner also im August 2024, werden Sie ab dem 1. September auf Steuerklasse 3 umgestellt. Die Lohnsteuerklasse gilt auch noch für 2025.

Wie können Witwen die Steuerklasse ändern?

Witwen und Witwer müssen die Steuerklasse 3 nicht beantragen. Das Finanzamt sortiert Sie dort automatisch ein, sobald es den Todeszeitpunkt des Partners vom Meldeamt erfahren hat.

Haben Sie minderjährige Kinder, die bei Ihnen im Haushalt leben und für die Sie kindergeldberechtigt sind, könnte es unter Umständen günstiger sein, in Steuerklasse 2 zu wechseln. Denn dort greift ein spezieller Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Den Wechsel müssen Sie allerdings beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Was gilt steuerlich bei der Witwenrente?

Für die Witwenrente gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie für die klassische Altersrente. Sie muss also grundsätzlich versteuert werden. Ob Sie aber tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von zwei Faktoren ab: vom Jahr Ihres Renteneintritts und der Höhe Ihrer Bezüge.

Denn der sogenannte Rentenfreibetrag, also der Teil Ihrer Witwenrente, der nicht versteuert werden muss, richtet sich nach Ihrem Renteneintritt. Bis zum Jahr 2058 soll er auf null sinken, sodass die Witwenrente dann voll versteuert werden muss.

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