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Home » Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Klare Regeln, viele Verstöße
Gesundheit

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Klare Regeln, viele Verstöße

MitarbeiterBy MitarbeiterNovember 3, 2025
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Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Klare Regeln, viele Verstöße

Was Hersteller dürfen und was nicht

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – klare Regeln, viele Verstöße


03.11.2025 – 09:49 UhrLesedauer: 3 Min.

Frau schaut sich im Laden ein Produkt an: Mit welchen Aussagen Anbieter werben dürfen, ist in der EU klar geregelt.Vergrößern des Bildes

Frau schaut sich im Laden ein Produkt an: Mit welchen Aussagen Anbieter werben dürfen, ist in der EU klar geregelt. (Quelle: LaylaBird/getty-images-bilder)

Ob ein besseres Gedächtnis oder schnelles Abnehmen: Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln versprechen oft mehr als erlaubt. Welche Aussagen sind zulässig?

Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel boomt: Die (Online-)Regale sind gefüllt mit zahlreichen Produkten in unterschiedlichen Darreichungsformen – etwa Vitamin-D-Pillen, Omega-3-Kapseln und Brausetabletten mit Magnesium. Beliebt sind Kombinationspräparate, die mehrere Nährstoffe beinhalten und zum Beispiel als Saft oder Pulver angeboten werden.

Beworben werden diese Produkte unter anderem durch Influencer, in Anzeigen oder TV-Spots. Nicht selten finden sich auch auf den Verpackungen gesundheitsbezogene Aussagen, etwa: „Trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“

Nahrungsergänzungsmittel werden rechtlich den Lebensmitteln zugeordnet. Während Arzneimittel geprüft und vom Gesetzgeber zugelassen werden müssen, bevor sie in den Umlauf kommen, gibt es eine solche Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel (mit Ausnahme sogenannter „neuartiger Nahrungsergänzungsmittel“ etwa aus synthetischen Verbindungen) nicht. Wie hoch die Tagesdosis eines Nährstoffs maximal sein darf, ist zudem nicht festgelegt. Hierzu gibt es lediglich Empfehlungen.

Im Gegensatz zu Arzneimitteln ist der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln also weniger streng geregelt. Das bedeutet aber nicht, dass Hersteller uneingeschränkt für ihr Produkt werben dürfen. Vielmehr gibt es eindeutige rechtliche Beschränkungen.

Grundsätzlich ist es erlaubt, gesundheits- und nährstoffbezogene Aussagen zu einem Präparat zu treffen – allerdings nur ganz bestimmte und in festgelegten Formulierungen. Welche das sind, hat die EU 2007 in der sogenannten Health-Claims-Verordnung festgehalten.

Voraussetzung für die Verwendung eines Health Claims ist, dass

Ein Hersteller darf also nicht einfach Behauptungen über sein Produkt aufstellen, sondern muss die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung beachten.

Beispiele für zulässige Health Claims sind:

Auch bestimmte Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos zählen dazu, etwa: „Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut. Ein hoher Cholesterinwert ist ein Risikofaktor für die koronare Herzerkrankung.“ Dabei muss deutlich darauf hingewiesen werden, welche Menge des Produkts nötig wäre, um einen Effekt erzielen zu können.

Nicht zulässig sind grundsätzlich Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die Vorbeugung oder Linderung/Heilung einzelner Krankheiten beziehen. Beispielsweise darf eine Werbung nicht behaupten, ein Vitaminpräparat helfe gegen Depressionen oder beuge Demenz vor. Auch Angaben zu einer Gewichtsabnahme innerhalb eines definierten Zeitraums (etwa „Zehn Kilogramm verlieren in sechs Monaten“) sind verboten, ebenso wie irreführende oder potenziell angstmachende Aussagen.

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