Haftpflichtversicherung
Teurer Fehler: Wer Geld vorstreckt, verliert
02.04.2026 – 10:41 UhrLesedauer: 2 Min.
Er hatte es gut gemeint: Nach einem Unfall zahlte ein Mann den entstandenen Schaden aus eigener Tasche. Ein Fehler, wie ein aktuelles Urteil aus München zeigt.
Die private Haftpflicht gehört zu den wichtigsten Versicherungen. Sie springt ein, wenn Sie einen Schaden verursachen. Einen Schaden aus eigener Tasche vorzustrecken, um sich im Anschluss das Geld vom Versicherer zurückzuholen, ist jedoch keine gute Idee. Dies zeigt ein neu veröffentlichtes, rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 172 C 8761/25).
Im betreffenden Fall war ein Münchener beim Besuch seines Bruders vor dessen Haus ausgerutscht. Im Taumeln schaffte es der Mann noch, sich am neuen Mercedes-Geländewagen des Bruders festzuhalten. Dabei verursachte er mit seiner Jacke deutliche Kratzer am Fahrzeug. Der Schaden belief sich auf rund 3.500 Euro. Den Betrag übergab der Mann seinem Bruder in bar, im Anschluss meldete er den Schaden seiner Haftpflichtversicherung.
Doch diese bezweifelte, dass die Schäden tatsächlich durch den geschilderten Sturz entstanden waren. Eine Zahlung des Betrags lehnte sie ab.
Zu Recht, urteilte das Amtsgericht, und wies die Klage des Mannes zurück. Laut den Vertragsbedingungen umfasste der Versicherungsschutz lediglich
Zudem verwies das Gericht auf das Versicherungsvertragsgesetz. Dieses stelle ausdrücklich fest, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine von diesem an den Geschädigten gezahlte Summe nicht zu ersetzen habe. Zu Zahlungen an den Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt.
Für Versicherte bedeutet das: Überlassen Sie die Schadenszahlungen Ihrer Haftpflichtversicherung. Wer selbst in Vorleistung geht, kann nicht damit rechnen, dass der Versicherer ihm diese erstattet.










