Grundsätzlich gilt an einer Kreuzung die Vorfahrtsregel rechts vor links. Allerdings gibt es einige Ausnahmen:
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Wenn ein Kreisverkehr mit dem Schild „Vorfahrt gewähren“ gekennzeichnet ist, dann haben Verkehrsteilnehmer, die im Kreis fahren, Vorfahrt. Beim Einfahren in einen solchen Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden, beim Ausfahren hingegen müssen Fahrer den Blinker setzen.
Bei einem kreisförmigen Verkehr, der wie ein Kreisverkehr aussieht, aber nicht durch Schilder als solcher gekennzeichnet ist, gilt rechts vor links. Der Einfahrende hat dadurch immer Vorrang, Blinker müssen beim Ein- und Ausfahren gesetzt werden.
Fahrer, die über einen abgesenkten Bordstein fahren, müssen Vorfahrt gewähren. Sie müssen warten, bis die Bahn frei ist, rechts vor links gilt hier nicht. Ausnahmen kann es geben, wenn der Bordstein über eine längere Strecke abgesenkt ist. In solchen Fällen haben Gerichte die Vorfahrtsregel unterschiedlich beurteilt. Eine Ausnahme sind außerdem Tempo-30-Zonen.
Wer bei einem abgesenkten Bordstein grundsätzlich besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt, ist in der Regel auf der sicheren Seite.
Sowohl auf öffentlichen Parkplätzen als auch auf Privat- oder Firmenparkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVo) und damit auch die Regel rechts vor links. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Die Fahrspuren müssen durch Markierungen als Straßen erkennbar sein.











