Versicherungen
An sich gelten alle Versicherungen als umlagefähig, die gebäudebezogen und in der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag vereinbart wurden. Im Allgemeinen gehören dazu Sach- und Haftpflichtversicherungen. Im Detail kann es sich dabei um folgende Versicherungen handeln:
- Hagelversicherung
- Feuerversicherung
- Sturmversicherung
- Öl- und Gastankversicherung
- Aufzugversicherung
- Glasbruchversicherung
- Wasserschadenversicherung
- Leitungswasserschadenversicherung
- Schwamm- und Hausbockversicherung
- Gebäudehaftpflichtversicherung
- Versicherungen für sonstige Elementarschäden
Eine Einschränkung gibt es aber: Der Vermieter hat das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet: Die in Rechnung gestellten Kosten müssen zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen nicht über das Maß des Notwendigen hinausgehen.
Gemeinschaftsgarten
In der Regel pflegt der Vermieter gemeinschaftlich genutzte Gärten und legt die anfallenden Kosten meist als Betriebskosten auf die Mieter um – auch, wenn diese den Garten gar nicht nutzen dürfen oder können. Der Vermieter darf in diesen Fällen aber nur die Kosten für das Unkrautjähten, Rasenmähen und die Pflanzenpflege ansetzen.
Die Gartengestaltung ist nicht als Nebenkosten anzurechnen. Ebenso wenig dürfen Eigentümer die Kosten für die Begrünung des Hausdachs ohne Weiteres auf alle Mieter umlegen. Das gilt auch dann, wenn die Betriebskosten den Posten „Gartenpflege“ vorsehen.
Sonstige Betriebskosten
Unter diesem Posten können Vermieter weitere laufende Nebenkosten für die Mietwohnung abrechnen, wenn das im Mietvertrag festgehalten ist. Das könnten zum Beispiel Wartungskosten für Rauchmelder, Reinigung der Dachrinnen oder die Trinkwasseranalyse sein.
Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?
Grundsätzlich nicht umlagefähig sind Reparaturkosten. Etwas anderes gilt für Wartungskosten, zum Beispiel für einen Fahrstuhl. Wichtig: Häufig verbergen sich unter dem Begriff Wartungskosten Reparaturkosten. Daher lohnt sich hier ein genauer Blick.
Auch Verwaltungskosten sind generell nicht umlagefähig. Darunter fallen Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefon. Sie zählen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes nie zu Betriebskosten. Das heißt: Der Mieter muss nicht zahlen, egal was im Mietvertrag steht.
Was können Mieter tun, wenn die Nebenkosten zu hoch sind?
Ist die Nebenkostenabrechnung zu hoch, können Mieter Widerspruch einlegen. Dafür haben sie zwölf Monate Zeit. Alternativ können sie auch eine Erklärung des Vermieters oder Einsicht in die Rechnungen verlangen – etwa wenn die Abrechnung alleine nicht reicht, um einen Fehler zu beweisen.
Ist der Widerspruch noch nicht geklärt, sollten Mieter eine eventuelle Nachzahlung nur unter Vorbehalt zahlen. Kommen beide Parteien nicht überein, hilft letztlich nur eine Klage vor Gericht. Damit eine Rechtsschutzversicherung greift, muss der Tarif auch Mietrecht abdecken.
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen?
Haben sich Vermieter und Mieter auf die Zahlung der Nebenkosten verständigt, ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Die Betriebskostenabrechnung darf dabei maximal zwölf Monate umfassen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Fristen für Vermieter und Mieter.