Ein Erbe hat Sonderrechte
Haushaltsgegenstände beim Erbe: Was darf ich behalten?
Aktualisiert am 16.03.2026 – 20:04 UhrLesedauer: 2 Min.

Wer darf vom Erbe Möbel, Schmuck oder Geschirr behalten? Was zum Hausrat gehört und was nicht – und wann andere Erben zustimmen müssen.
Wenn ein Mensch stirbt, bleibt oft mehr zurück als Immobilien und Konten – etwa Möbel, Schmuck, Kleidung oder der Lieblingssessel. Doch darf man solche Haushaltsgegenstände einfach behalten oder zählt Hausrat zum Nachlass? Ein Überblick.
Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Gegenstände, die der Lebensführung dienten. Darunter fallen:
Nicht dazu gehören Wertgegenstände, die zur Geldanlage dienten, etwa Goldbarren, teurer Schmuck oder Kunstwerke. Auch wertvolle Sammlerstücke wie Münzen oder Briefmarken sind nicht Teil des Hausrats; ebenso wenig Bargeld und Wertpapiere.
Zwar zählen Haushaltsgegenstände grundsätzlich zum Nachlass, aus dessen Gesamtwert die Erb- und Pflichtteile errechnet werden, doch in der Regel sind Diskussionen über den Wert des Hausrats hinfällig. Denn: Der überlebende Ehepartner hat in der gesetzlichen Erbfolge nach § 1932 BGB einen Sonderanspruch. Er darf die gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstände allein behalten, „soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.“ Juristisch nennt sich das: „Voraus des Ehegatten“.
Ein Beispiel: Die Frau stirbt, der Mann lebt weiter im Haus und nutzt weiterhin das Sofa, das gemeinsame Bett und den Fernseher – das ist erlaubt.
Erbt der Ehepartner ausschließlich neben Erben der sogenannten zweiten Ordnung – also neben den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern, Nichten und Neffen – oder neben Großeltern, „gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.“ Das Kriterium der Angemessenheit muss hier also nicht mehr erfüllt werden.
Gibt es keinen überlebenden Ehepartner und greift die gesetzliche Erbfolge, gehören alle Haushaltsgegenstände zunächst der Erbengemeinschaft. Einzelne Personen dürfen sie nicht einfach mitnehmen, selbst wenn sie ein besonders enges Verhältnis zur verstorbenen Person hatten. Wer dies dennoch tut, ohne sich vorher die Einwilligung der anderen Erben geholt zu haben, riskiert eine Schadenersatzforderung.











