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Kein Versorgungsausgleich laut Ehevertrag: Was gilt bei Scheidung?
27.02.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Verzicht auf Versorgungsausgleich.
Geht eine Ehe in die Brüche, läuft es in der Regel so: Während des Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dabei werden Rentenansprüche, die die Partner während ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, fair aufgeteilt. Denn diese werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gehören den ehemaligen Partnern damit zu gleichen Teilen.
Ehepaare können von dieser gesetzlichen Werkseinstellung aber abweichen und ihre eigenen Regeln aufstellen. So hat es auch eine t-online-Leserin mit ihrem Ehemann getan. Allerdings ist sie nun verunsichert, ob diese Verabredung noch gilt. Sie schreibt: „Wir haben 1994 geheiratet, vorher einen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Mir wurde gesagt, dieser Vertrag gilt seit 2006 nicht mehr. Kann das stimmen?“
„Nein, Ehepartner können grundsätzlich mit einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich komplett oder in Teilen ausschließen“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Wichtig hierbei ist, dass die Vereinbarung notariell beglaubigt oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert wurde.“
Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, entscheidet allerdings das Familiengericht. „Es wird aber diese Vereinbarung berücksichtigen, außer ein Ehepartner wird einseitig belastet“, so Manthey weiter. „Das Familiengericht wird die Vereinbarung beispielsweise nicht berücksichtigen, wenn durch sie ein Ehepartner Leistungen der Grundsicherung beziehen müsste.“ Es schaut also noch einmal ganz genau, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht doch unfair für einen der Partner wäre.
Grundsätzlich werden Rentenansprüche nicht geteilt, wenn in der Ehe Gewalt ausgeübt wurde, also ein Partner den anderen zum Beispiel verletzt oder bedroht hat. Der Versorgungsausgleich wäre dann grob unbillig, wie es in § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) heißt.










