Versicherungsschutz im Garten

Warum der Rasenmäher in der Garage ein Problem sein kann


01.05.2026 – 08:44 UhrLesedauer: 3 Min.

Viele Menschen sitzen beim Versicherungsschutz von Grill und Gartenmöbeln einem Irrtum auf. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Aleksei Isachenko/imago)

Hochwertiges Garteninventar ist beliebt – allerdings auch bei Dieben. Beim Versicherungsschutz gilt es jedoch einiges zu beachten.

Der Frühling ist endgültig angekommen: Während am Wochenende vielerorts in Deutschland die ersten Tage mit Temperaturen von über 25 Grad erwartet werden, räumen viele bereits Hollywood-Schaukel, Liegestühle oder Grill in den Garten oder schicken den Rasenmähroboter auf seine ersten Runden.

Bei der Frage, wie die Besitztümer im eigenen Garten jedoch versichert sind, sitzen viele Deutsche einem großen Missverständnis auf. Viele sind überzeugt, dass die eigene Hausratversicherung auch den eigenen Garten mit abdeckt. Allerdings gilt hier wie so oft bei Versicherungsfragen: Es kommt darauf an.

Trend zur teureren Gartenausrüstung

Das Missverständnis kann für Betroffene teuer werden. Viele Gartenfreunde haben in den vergangenen Jahren in eine hochwertige Gartenausstattung investiert. Statt klassischem Dreibeingrill steht vor vielen Häusern mittlerweile ein kostspieliger Gasgrill vor einer luxuriösen Sitzgruppe. Auch die Zahl der verkauften Rasenmähroboter stieg in den vergangenen Jahren stark an.

Bei den Versicherern ist der Trend nach hochpreisigem Garteninventar ebenfalls feststellbar. Die Allianz sieht zwar keinen signifikanten Anstieg bei den gemeldeten Diebstählen. „Was wir aber sehen, ist ein Anstieg bei der durchschnittlichen Schadenhöhe – diese ist um rund 60 Prozent von 350 Euro auf 550 Euro gestiegen“, erklärt eine Sprecherin des Versicherers t-online. „Das lässt darauf schließen, dass die aus Gärten gestohlenen Gegenstände zunehmend hochwertiger und teurer werden.“

Doch nicht immer sind Grill und Gartenmobiliar auch durch die Hausratversicherung geschützt. Häufig zählen die Versicherer den Garten nicht mehr zum Versicherungsort – also dem Ort, an dem der Versicherungsschutz greift. Ist der Grill auf der unmittelbar ans Haus grenzenden Terrasse meistens noch versichert, sieht es ein paar Meter in Richtung Garten unter Umständen schon ganz anders aus.

Schutz häufig nur unter „engen Bedingungen“

„Für dort befindliche Hausratsgegenstände besteht Versicherungsschutz häufig nur unter engen Bedingungen“, erklärt Julia Böhne auf Anfrage von t-online. Ein Beispiel: Selbst wenn eine Hausratversicherung den Garten als Versicherungsort mit einschließt, besteht Versicherungsschutz häufig nur bei Einbruchdiebstahl, nicht aber bei einfachem Diebstahl.

Während bei einem Einbruchdiebstahl der Täter ein Hindernis – etwa verschlossene Türen oder Fenster – überwinden muss, gelten Diebstähle als einfach, wenn diese ohne jegliche Gewaltanwendung und besondere Anstrengungen erfolgen. Wenn Diebe etwa den im Garten stehenden Rasenmäher mitnehmen, besteht folglich häufig kein Versicherungsschutz.

Auch in der eigenen Garage sind Rasenmäher, Grill und Gartenmöbel nicht immer sicher. „Viele Versicherungsbedingungen enthalten eine Klausel, die vorgibt, dass der Versicherungsnehmer sämtliche gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einhalten muss. Dazu zählt neben der Rauchmelderpflicht auch die Landesgaragenverordnung“, berichtet Böhne.

Diese schreibt in den meisten Bundesländern vor, dass nur Sachen, die dem Betrieb des Autos dienen, in Garagen gelagert werden dürfen. „Dachgepäckträger, Reifen und Kindersitze sind zulässig, Rasenmäher sind es nicht“, erklärt Böhne. Wird der Rasenmäher folglich aus der Garage gestohlen, kann der Versicherer die Leistung einschränken oder gar verweigern.

Share.
Exit mobile version