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Home » Warum ein Kaffee zur fristlosen Kündigung führen kann
Wirtschaft

Warum ein Kaffee zur fristlosen Kündigung führen kann

MitarbeiterBy MitarbeiterJanuar 17, 2026
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Warum ein Kaffee zur fristlosen Kündigung führen kann

Nur zehn Minuten weg

Kaffee holen – und plötzlich droht die Kündigung?


17.01.2026 – 15:06 UhrLesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Kaffee einschenken: Kann eine kurze Pause zur fristlosen Kündigung führen? (Quelle: igoriss)

Kurz raus, Kaffee holen, wieder rein: Für viele ganz normal. Ein Urteil zeigt, warum selbst wenige Minuten zur Kündigungsfalle werden können.

Ein kurzer Kaffee zwischendurch gehört für viele zum Arbeitsalltag. Kurz durchatmen, einen Espresso holen, vielleicht ein paar Worte wechseln – das wirkt harmlos. Doch bleiben Beschäftigte währenddessen im Zeiterfassungssystem eingeloggt, kann aus der Kaffeepause schnell ein heikler Vorwurf werden: Arbeitszeitbetrug.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 13 Sa 1007/22) zeigt, wie ernst Gerichte solche Fälle nehmen. Denn ein Kaffee während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – vor allem dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten noch verschlimmern. Worauf sollten Arbeitnehmer achten, damit aus einer kurzen Pause kein Risiko für den Job wird?

Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin seit 2013 als Raumpflegerin in einem Betrieb mit rund 50 Beschäftigten. Am 8. Oktober 2021 loggte sie sich um 7.20 Uhr in das System ein. Gegen 8.30 Uhr verließ sie den Arbeitsplatz für mindestens zehn Minuten, um in einem Café gegenüber einen Kaffee zu trinken – ohne sich vorher abzumelden oder die Pause zu erfassen.

Der Arbeitgeber kündigte ihr am 27. Oktober 2021 fristlos, hilfsweise ordentlich. Heißt: Der Arbeitgeber kündigte vorsorglich doppelt, zusätzlich ganz normal mit Kündigungsfrist, falls die fristlose Kündigung später vor Gericht unwirksam sein sollte.

Die Klägerin klagte dagegen. Doch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte: Die außerordentliche Kündigung bleibt wirksam. Das Gericht stellte klar, dass es nicht auf die genaue Dauer der Pause ankommt – sondern auf den Vertrauensverlust, der durch falsche Arbeitszeiterfassung entsteht.

Das Gericht betonte: Wer seine Arbeitszeit selbst dokumentiert, trägt eine besondere Verantwortung. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass diese Angaben stimmen. Wer das Zeiterfassungssystem wissentlich missbraucht, verletzt seine Pflichten erheblich – und zerstört damit das Vertrauen des Arbeitgebers.

Besonders schwer wog in dem Fall das Verhalten der Frau nach ihrer Rückkehr: Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ansprach, leugnete sie zunächst mehrfach, überhaupt im Café gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ankündigte, ihr Fotos davon zeigen zu wollen, räumte sie den Cafébesuch ein. Dieses sogenannte Nachtatverhalten bewertete das Gericht als so gravierend, dass es zu einem „irreparablen Vertrauensverlust“ geführt habe.

Im Arbeitsrecht gilt oft der Grundsatz: erst abmahnen, dann kündigen. Doch davon gibt es Ausnahmen. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte: Bei einem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

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