Verjährungsfrist
Nach dieser Zeit erlischt ein Erbanspruch
Aktualisiert am 05.11.2026 – 07:56 UhrLesedauer: 3 Min.

Werden Erben durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sollten sie möglichst schnell ihren Pflichtteil einfordern.
Der Pflichtteilsanspruch auf ein Erbe hat laut Gesetzgeber Verfassungsrang. Gesetze mit Verfassungsrang haben eine sehr hohe Bestandskraft, da sie nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten im Bundestag aufgehoben oder geändert werden können. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Sie von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter enterbt wurden, haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.
Nur die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen haben Anspruch auf den Pflichtteil. Das sind direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel, aber auch adoptierte Kinder. Verstirbt der Erblasser kinderlos, zählen auch seine Eltern dazu. Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Stiefkinder, Stiefeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten und nicht-eheliche Lebenspartner des Erblassers.
Pflichtteilsanspruch wird nicht automatisch gewährt
Dass ein Pflichtteilsanspruch verjähren kann, ist vielen Erben nicht bekannt. Und doch ist es möglich. Der Pflichtteil kann verjähren und Pflichtteilsansprüche können Sie nicht unbegrenzt geltend machen. Um eine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern, sollten sich Erben möglichst schnell darum kümmern, die Ansprüche geltend zu machen.
Denn: Der Pflichtteil wird den Erben nicht automatisch zugesprochen, sondern sie müssen ihn einfordern. Da sie möglicherweise durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, müssen sich pflichtteilsberechtigte Erben nicht an das Nachlassgericht wenden, sondern an die Erben oder Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Sie sollten nicht lange zögern, sondern schnell selbst aktiv werden.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, nachdem die pflichtteilsberechtigten Erben davon erfahren, dass sie nach dem Tod des Erblassers enterbt wurden, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Frist für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt am 31. Dezember eines Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.
Der Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes besteht auch dann, wenn die Erben nicht wissen, wie hoch der Pflichtteil ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie von den testamentarischen Erben oder der Erbengemeinschaft noch keine Auskunft über die Höhe des Nachlasses erhalten haben. Die Unwissenheit beeinflusst die Verjährung nicht.
Anspruch auf Auskunft
Pflichtteilsberechtigte Erben haben sowohl Anspruch auf Auskunft zum Beispiel in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses als auch Anspruch auf die Ermittlung der Höhe des Erbes. Die Höhe des Erbes berechnet sich aus den sogenannten Nachlassaktiva, dazu gehören Nachlassgegenstände, Bankguthaben, Barvermögen, Immobilien und auch Versicherungen, abzüglich der sogenannten Nachlasspassiva wie Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Ebenso müssen Schenkungen von den testamentarischen Erben angegeben werden.
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf einen festgelegten Geldwert. Ansprüche auf Gegenstände – etwa Gemälde des Verstorbenen oder Immobilien – bestehen nicht. Gehören Sachwerte zum Nachlass, müssen Experten erst einmal deren (Verkaufs-)Wert bestimmen.
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