Private Strafzettel im Visier
Supermarkt-Parkplätze: Wann Sie zahlen müssen – und wann nicht
Aktualisiert am 02.03.2026 – 10:49 UhrLesedauer: 2 Min.
Private Betreiber von Parkplätzen kassieren oft kräftig ab. Aber viele Gebühren sind anfechtbar, wenn man die richtigen Regeln kennt. So können Sie sich wehren.
Grundsätzlich dürfen Supermärkte ihre Parkplätze durch private Firmen überwachen lassen. Denn oftmals werden Kundenparkplätze von Fremdparkern blockiert, besonders in Innenstädten oder in der Nähe von Bahnhöfen. Da es sich um privates Gelände handelt, dürfen die Betreiber selbst Regeln festlegen – aber nur, wenn sie gut sichtbar ausgeschildert sind.
Auf privaten Parkplätzen können die Vertragsstrafen oft deutlich höher ausfallen als im öffentlichen Straßenraum. Zulässig sind sie grundsätzlich, doch sie müssen angemessen bleiben. Was das im Detail bedeutet, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Als Orientierung können Sie die offiziellen Bußgelder aus dem öffentlichen Verkehrsraum heranziehen: Für gewöhnliche Parkverstöße sieht die Straßenverkehrsordnung rund 20 Euro vor. Auf privaten Flächen gilt eine Untergrenze von etwa 30 Euro als akzeptabel.
Kommt Ihnen eine Forderung ungewöhnlich hoch vor, lohnt sich ein Vergleich mit dem Bußgeldkatalog. Liegt der Betrag deutlich darüber, sollten Sie einen Widerspruch prüfen und sich beraten lassen, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Strafzettels haben, sollten Sie Beweise sichern:
Auch Parkkrallen und das Abschleppen sind auf Privatparkplätzen möglich – aber nur, wenn es vorher angekündigt wurde. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Überzogene Kosten oder unnötige Härten sind nicht erlaubt.
Wichtig zu wissen: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Fahrer. Der Betreiber muss also nachweisen, wer tatsächlich geparkt hat. Außerdem gilt: Vertragsstrafen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Verstoß passiert ist.










