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Home » Wann Ihnen eine Abmahnung droht
Wirtschaft

Wann Ihnen eine Abmahnung droht

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 9, 2026
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Wann Ihnen eine Abmahnung droht

Karneval am Arbeitsplatz

Dieser Forderung vom Chef sollten Sie lieber nachkommen

09.02.2026 – 09:53 UhrLesedauer: 1 Min.

Vergrößern des Bildes

Ein Mann probiert ein Karnevalskostüm an: Nicht jeder Mitarbeiter ist erfreut, wenn der Chef zur Kostümierung aufruft. (Quelle: Lars Fröhlich/Funke Foto Services/imago-images-bilder)

Darf der Chef von mir verlangen, ein Karnevalskostüm zu tragen? Wann Sie nein sagen dürfen und wann eine Abmahnung droht, wenn Sie sich weigern.

Zur Karnevalszeit ist seriöses Auftreten zweitrangig. Aber: Partyhut an der Supermarktkasse, Bärchenkostüm im Verkauf – kann der Arbeitgeber das an Rosenmontag und Co. wirklich von mir verlangen?

Unter Umständen ja, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, darf er das anordnen.“ Berechtigt wäre so ein Interesse bei Kundenkontakt, also etwa im Verkauf.

Ohne Kundenkontakt dürfte die Begründung schwierig werden. „Ist das Ziel ausschließlich ‚gute Stimmung im Betrieb‘, reicht das vermutlich nicht für ein berechtigtes Interesse aus“, so die Rechtsanwältin.

Trotzdem: Nicht jedes Kostüm muss der Arbeitnehmer hinnehmen. „Das Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt sein. Das heißt, das Kostüm darf nicht unangemessen und lächerlich sein“, so Oberthür. Das wäre etwa der Fall, wenn das Kostüm den Arbeitnehmer bloßstellt oder zu freizügig ist.

Pudelmütze, gestreiftes Hemd, Partyhut: Das alles ist also im Rahmen. Aber: Der Arbeitgeber muss das Kostüm auch beschaffen und zur Verfügung stellen.

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