Mehrere Strategien

So schützen Sie Ihr Vermögen vor dem Pflegeheim


Aktualisiert am 22.01.2026Lesedauer: 3 Min.

Prüfender Blick: Wer rechtzeitig handelt, kann sein Vermögen vor dem Zugriff des Pflegeheims schützen.

Prüfender Blick: Wer rechtzeitig handelt, kann sein Vermögen vor dem Zugriff des Pflegeheims schützen. (Quelle: Inside Creative House/getty-images-bilder)

Hohe Kosten für Pflegeheime können das Vermögen schnell aufzehren. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten, wie Sie es trotz Pflegeheimaufenthalt schützen können.

Die Pflegekosten steigen und steigen. Zum 1. Januar 2026 lag die Eigenbeteiligung im ersten Jahr im Pflegeheim bei durchschnittlich 3.245 Euro im Monat – Zuschüsse bereits verrechnet. Viele Menschen suchen nach Möglichkeiten, ihr Vermögen zu schützen.

Im Ratgeber erklären wir, wann Sie zahlen müssen, was als Schonvermögen gilt und welche Strategien helfen, um Ihr Erspartes zu bewahren oder eine Immobilie nicht verkaufen zu müssen.

Wer in einem Pflegeheim untergebracht wird, muss einen Teil der Kosten selbst tragen. Reicht Ihr laufendes Einkommen – etwa eine Rente – dafür nicht aus, müssen auch Ihre Ersparnisse herhalten. Unter Umständen kann es sogar sein, dass Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung verkaufen oder vermieten müssen, um die eigene Pflege zu finanzieren.

Letzteres gilt allerdings nur, wenn Ihr Ehepartner nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie wohnt, während Sie ins Pflegeheim kommen. Andernfalls ist das Haus oder die Wohnung vor dem Zugriff des Staates geschützt.

Neben einer selbst genutzten Immobilie zählt auch ein gewisser Geldbetrag zum Schonvermögen. Inzwischen liegt der für Alleinstehende bei 10.000 Euro, Ehepaare dürfen 20.000 Euro behalten. Leben noch Kinder im Haushalt, die unterhalten werden, erhöht sich der Freibetrag um weitere 500 Euro.

Laut §90 SGB XII müssen Sie auch einige Vermögensgegenstände nicht verwerten, um die Pflegeheimkosten zu zahlen. Dazu gehören:

  • Geld, mit dem Sie ein Haus kaufen oder renovieren wollen, sofern darin ein pflegebedürftiger Mensch oder ein Mensch mit Behinderung wohnt
  • Kapital und die Erträge aus einer Riester-Rente
  • Vermögen, das Sie für einen angemessenen Hausrat benötigen
  • Gegenstände, die Sie benötigen, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können
  • Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug

Überdies bleiben Ersparnisse unberührt, die Sie für Beerdigung und Grabpflege eingeplant haben. Allerdings muss der Betrag angemessen sein und in einer Sterbegeldversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegt sein. Um zu wissen, was als angemessen gilt, können Sie sich an dem Betrag orientieren, den das Finanzamt bei Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennt: 7.500 Euro.

Reicht das übrige Ersparte nach Abzug des Schonvermögens nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim zu tragen, werden möglicherweise Ihre Kinder zur Kasse gebeten. Seit 2020 ist das aber nur noch dann der Fall, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Vermögen der Kinder, etwa eine eigene Immobilie, muss nicht für den sogenannten Elternunterhalt verwendet werden. Lesen Sie hier, ab welchem Nettoeinkommen Sie für Ihre Eltern zahlen müssen.

Besitzen weder Sie noch Ihre Kinder ausreichend Einnahmen, können Sie die „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Sollten Sie mehr Vermögen besitzen, als die Regelungen zum Schonvermögen vorsehen, kann es sinnvoll sein, etwas davon auf Angehörige zu übertragen. Das gilt insbesondere für Immobilien, in denen kein Ehepartner mehr wohnt, wenn Sie ins Pflegeheim kommen. Doch Achtung: Der Staat kann Schenkungen bis zu zehn Jahre nach der Übertragung zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken (§ 534 BGB). Planen Sie also eine solche Schenkung frühzeitig. Wie viel Schenkungssteuer dabei anfällt, lesen Sie hier.

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