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Home » Väter profitieren – aber nur unter dieser Bedingung
Wirtschaft

Väter profitieren – aber nur unter dieser Bedingung

MitarbeiterBy MitarbeiterOktober 3, 2026
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Frag t-online

Bekommt ein Vater Mütterrente, wenn die Mutter Beamtin ist?


03.10.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 3 Min.

Rentner sichten ihre Finanzen: Viele müssen nachzahlen. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes

Rentner sichten ihre Finanzen (Symbolbild): Auch Väter können von der Mütterrente profitieren. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Mütterrente III.

Der Begriff „Mütterrente“ führt leicht in die Irre. Denn die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch Vätern zugutekommen. Entscheidend ist, welchem Elternteil die Erziehungszeit rentenrechtlich zugeordnet wurde.

Eine t-online-Leserin schildert folgenden Fall: Sie ist Beamtin im Ruhestand, ihr Mann bezieht gesetzliche Rente. Die gemeinsamen Kinder wurden 1980 und 1981 geboren. Nun fragt sie sich: „Ich habe damals nur die vorgeschriebene Zeit Mutterschutz genommen, also acht Wochen. Bekommt mein Mann Mütterrente?“

Es kommt auf das Rentenkonto an

Die Antwort lautet: Möglich ist das. Aber nur, wenn die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto des Ehemanns anerkannt sind. „Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Das bedeutet: Weder der Beamtenstatus der Mutter noch die kurze Mutterschutzzeit entscheiden automatisch darüber, ob der Vater den Zuschlag erhält. Maßgeblich ist allein, ob die Erziehungszeiten für die beiden Kinder bei ihm gespeichert sind.

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Für das Ehepaar ist deshalb eine Prüfung des Rentenkontos entscheidend, die sogenannte Kontenklärung. Sind die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto beim Mann vermerkt, kann er von den Verbesserungen der Mütterrente profitieren. Sind sie nicht vermerkt, kann der Rentner die Kindererziehungszeiten nachträglich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür ist das Formular V0800 (Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten) nötig. Den Antrag kann man formlos oder direkt über die Onlinedienste der Deutschen Rentenversicherung einreichen.

Wichtig: Bei gemeinsamer Erziehung werden die Kindererziehungszeiten zunächst automatisch der Mutter zugeordnet, sofern diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Im Fall der t-online-Leserin dürfte das allerdings nicht geschehen sein, da sie als Beamtin keine Beiträge in die Rentenkasse zahlt. Für alle anderen gilt jedoch: Möchten Sie, dass der Vater die Zeiten erhält, müssen Sie eine übereinstimmende, schriftliche Erklärung (Formular V0820) abgeben. Diese Erklärung wirkt nur für die Zukunft und maximal für zwei Kalendermonate rückwirkend vor der Antragstellung. Eine nachträgliche Umverteilung für bereits vergangene Jahre, in denen die Zeiten schon der Mutter zugeteilt waren, ist damit ausgeschlossen.

Was die Mütterrente III bringt

Für den Fall der Leserin sind grundsätzlich alle Stufen der Mütterrente einschlägig, weil ihre Kinder vor 1992 geboren wurden. Aktuell geht es jedoch vor allem um die zusätzliche Verbesserung durch die Mütterrente III. Sie soll Anfang 2028 ausgezahlt werden – dann allerdings bereits rückwirkend ab Januar 2027.

Braubach erklärt dazu: „Im Rahmen der Mütterrente III können Mütter und Väter, die schon eine Rente beziehen, für jedes vor 1992 geborene Kind einen Zuschlag erhalten, sofern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben und hierfür Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen haben.“

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