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Home » Urteil – Wer hat Recht nach Unfall?
Mobilität

Urteil – Wer hat Recht nach Unfall?

MitarbeiterBy MitarbeiterApril 15, 2026
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Urteil – Wer hat Recht nach Unfall?

Ganze Kolonne überholen?

Wichtiges Urteil für alle Autofahrer


Aktualisiert am 15.04.2026 – 12:43 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Aufpassen beim Überholen: Für Kolonnenspringer müssen andere nicht extrem rechts fahren. (Quelle: via www.imago-images.de)

Manche Autofahrer überholen ganze Autokolonnen. Verboten ist das nicht – aber wer es tut, muss einiges beachten.

Autofahrer müssen nicht extrem rechts fahren, um Kolonnenspringern das Überholen zu erleichtern. Kommt es zu einem Unfall, kann der Überholende allein haften. Das bestätigt eine richterliche Entscheidung am Landgericht Ellwangen. (Az.: 1 S 70/23)

Ein Autofahrer war auf einer schmalen Landstraße ohne Mittelstreifen und Straßenrand neben der Fahrbahn (Bankett) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unterwegs. Beim Überholen einer Kolonne von etwa zehn Fahrzeugen streifte er das vorderste Fahrzeug und verursachte einen Sachschaden. Der Überholende verlangte Schadenersatz mit der Begründung, der andere Fahrer sei leicht nach links ausgeschert und habe dadurch den Unfall verursacht.

Die gegnerische Versicherung weigerte sich. Die Strecke sei kurvig und unübersichtlich, die Fahrbahn zudem schmal. Der Kläger habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und dadurch den Unfall verursacht.

Der andere Unfallbeteiligte gab an, er habe sich nach Durchfahren einer Kurve noch nicht vollständig rechts eingeordnet. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Zwar müsse man „so weit wie möglich“ rechts fahren. Allerdings: An der Unfallstelle habe es kein Bankett gegeben und die Straße sei unmittelbar hinter der Markierung abgefallen. Noch weiter rechts zu fahren, sei dem Fahrer daher nicht zuzumuten gewesen.

Außerdem fuhr der Überholte mit einer relativ geringen Geschwindigkeit von 63 km/h. Das Gericht sah darin ein Indiz dafür, dass in diesem Streckenabschnitt eine vorsichtige Fahrweise geboten war. Der Überholende hingegen war zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h unterwegs.

Das Gericht stellte klar: Das Überholen von Kolonnen ist zwar grundsätzlich erlaubt, in diesem Fall war es aber aufgrund der kurvigen und engen Straße nicht gefahrlos möglich. Der Überholende trage die alleinige Schuld, da er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Die Versicherung des Überholten muss nicht zahlen.

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