Teurer Urlaub, großer Ärger
Blockierte Liegen am Pool – so urteilte jetzt ein Gericht
06.05.2026 – 06:10 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Urlaub einer Familie kostet mehr als 7.000 Euro, doch die ständig blockierten Poolliegen trüben das teure Erlebnis. Man klagt – mit überraschendem Ausgang.
Morgens um acht Uhr: Der Handtuchkrieg beginnt. Für viele Deutsche gehört das Handtuch auf der Poolliege beinahe schon so fest zum Urlaub wie der Flug ans Mittelmeer. Umso größer der Ärger, wenn die besten Plätze bereits im Morgengrauen „reserviert“ sind – und dann oft doch den ganzen Tag frei bleiben. Da kann man schon mal schlechte Laune bekommen – aber mittlerweile auch einen Batzen Geld zurück. So urteilte jetzt das Amtsgericht Hannover zugunsten eines verärgerten Reisenden, wie das Justizportal „Legal Tribune Online“ berichtet.
In dem Fall ging es um einen Urlaub auf der griechischen Insel Kos im August 2024. Ein Urlauber hatte für seine Familie eine Pauschalreise im Wert von 7.186 Euro gebucht. Das Hotel verfügte über sechs Pools und zahlreiche Liegen, zudem war das Reservieren laut Hausordnung ausdrücklich verboten. Daran hielt sich allerdings kaum jemand.
Der Reisende meldete das Problem direkt am ersten Urlaubstag der Reiseleitung. Diese verwies auf das Hotel. Doch auch hier blieb die Beschwerde des Urlaubers wirkungslos. Für die Familie bedeutete das, täglich nach freien Plätzen suchen zu müssen, häufig ohne Erfolg. Teilweise hätten den vier Personen nur zwei Liegen zur Verfügung gestanden, die Kinder hätten auf Handtücher am Boden ausweichen müssen.
Das Urteil der Hannoveraner Richter gab dem Kläger recht. Bleiben die Liegen wegen solcher „Handtuchreservierungen“ dauerhaft unzugänglich und schreitet das Hotel nicht ein, ist die Reise mangelhaft. Der Veranstalter muss dann akzeptieren, dass der Reisepreis gemindert wird (Urteil vom 23.03.2026, Az. 527 C 9826/25). Im konkreten Fall summierte sich der Ärger sogar auf eine beachtliche Rückzahlung von knapp 1.000 Euro.
Dass der Reiseveranstalter in Deutschland für die Situation auf Kos einstehen muss, liegt am Pauschalreiserecht, so „Legal Tribune Online“. Das Hotel gilt rechtlich als sogenannter Leistungserbringer und damit als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters (§ 278 BGB).
Heißt: Versagt das Hotelpersonal, wird das dem Veranstalter zugerechnet. Urlauber müssen sich also nicht selbst helfen, etwa indem sie fremde Handtücher entfernen. Solche Konflikte muss der Veranstalter verhindern.











