Die Fußball-EM wird zahlreiche Menschen nach Hamburg locken. Wer den Fans gewinnbringend einen Schlafplatz bieten will, muss dabei jedoch einiges beachten.

Fünf Spiele der EM werden in Hamburg ausgetragen. Die Nachfrage nach Hotelzimmern und Wohnungen zur Untermiete wird in dieser Zeit voraussichtlich deutlich steigen. Viele dürften dann selbst auf die Idee kommen, ihr Zuhause oder einzelne Zimmer etwa mittels des Onlineportals „Airbnb“ gewinnbringend zu vermieten. Doch dabei gilt es, einiges zu beachten – sonst droht schlimmstenfalls die fristlose Kündigung.

„Möchte man seine Mietwohnung untervermieten, braucht man dafür zunächst immer eine Genehmigung des Vermieters“, erläutert Anwalt Christian Solmecke. In manchen Mietverträgen sei bereits eine allgemeine Genehmigung vorhanden. „Steht im Mietvertrag nichts, muss man den Vermieter jedes Mal aufs Neue fragen.“

Mieter könnte auf Schäden sitzen bleiben

Ein grundsätzliches Recht, seine Wohnung unterzuvermieten, haben Mieterinnen und Mieter nicht. Hierfür müsste ein sogenanntes berechtigtes Interesse bestehen – etwa familiäre Gründe oder ein finanzieller Engpass, der die Mietzahlung bedroht.

Erlaubt der Vermieter die Untervermietung, muss der Mieter sich besonders einer Sache bewusst sein: Sollte in der Wohnung etwas beschädigt werden, haftet der Hauptmieter dafür selbst. „Sich – im Zweifel – betrunkene Fußballfans in die Wohnung zu holen, ist natürlich nicht risikofrei“, sagt Solmecke. Grundsätzlich müssten Verursacher Schäden zwar selbst bezahlen – sollten die jedoch abhauen, im Fall der EM etwa weit hinter die deutsche Grenze, könnte der Mieter auf dem Schaden sitzen bleiben.

Regeln für Zweckentfremdung in Hamburg

Weiter gibt Experte Solmecke zu bedenken: „Wer Wohnraum über einen längeren Zeitraum im Jahr kurzzeitig an andere vermietet, braucht dafür eine gebührenpflichtige Genehmigung der Stadt.“ Denn in Hamburg gilt seit 1971 ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum.

„Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird“, heißt es erläuternd auf der Seite der Stadt Hamburg. Nicht legal sei etwa, „eine Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten, ohne dass es dafür eine erforderliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamts gibt.“

Beabsichtigt jemand, seine Wohnung unterzuvermieten, rät der „Mietverein zu Hamburg“, ein Wohnungsübergabeprotokoll beim Einzug des Untermieters auszufüllen.

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