Scheidung

Wann Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben


Aktualisiert am 20.02.2026 – 06:20 UhrLesedauer: 6 Min.

Zerstrittenes Paar (Symbolbild): Endet eine Ehe, ist eine wichtige Frage, wie hoch der Unterhalt ausfällt.

Zerstrittenes Paar (Symbolbild): Endet eine Ehe, ist eine wichtige Frage, wie hoch der Unterhalt ausfällt. (Quelle: Andrii Zastrozhnov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Geht eine Ehe in die Brüche, wirft das oft auch finanzielle Fragen auf. Wir erklären, wann einer der Ex-Partner dem anderen Unterhalt zahlen muss.

Manchmal kann man es nicht verhindern: Selbst wer bei der Hochzeit noch so verliebt war, geht Jahre später womöglich wieder getrennte Wege. Zur emotionalen Belastung kommt dann mitunter auch noch eine finanzielle hinzu. Doch es gibt Abhilfe.

Denn womöglich ist Ihr Ex-Partner verpflichtet, Ihnen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Wir erklären, wann Sie Anspruch auf die Leistung haben, wie hoch sie ausfällt und wie lange der Ehegattenunterhalt fließt.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie, wenn Sie nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner nicht in der Lage sind, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. Ihr Ex-Partner muss Sie dann finanziell unterstützen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie sich alleine um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmern oder wenn Sie krank oder arbeitslos sind.

Anders als beim Trennungsunterhalt, dem Unterhaltsanspruch vor der rechtskräftigen Scheidung, ist der nacheheliche Unterhalt an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Eine generelle Bedürftigkeit reicht nicht aus (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt nicht, greift der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Demnach ist nach einer Scheidung jeder Partner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen – in der Regel durch „angemessene Erwerbsarbeit“. Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Alter und Ihrer Gesundheit entspricht (§ 1574 BGB).

Um Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Unterhaltstatbestände:

Unterhalt gibt es jedoch nur, wenn einer dieser Gründe bereits während des Scheidungsverfahrens vorliegt. Werden Sie beispielsweise erst nach der Scheidung arbeitslos, muss Ihr Ex-Partner nicht mehr zahlen.

Sollte sich der Unterhaltstatbestand ändern, etwa weil Sie nach einer Krankheit in die Arbeitslosigkeit rutschen, muss der neue Unterhaltsgrund nahtlos an den bisherigen anschließen, damit Sie weiter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Wie hoch der nacheheliche Unterhalt ausfällt, richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Geschiedenen (§1578 BGB). Dafür müssen beide ihre Einkünfte der vergangenen zwölf Monate offenlegen. Bei Selbstständigen gilt das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre.

Für den Antragsteller und den Antragsgegner gilt dabei die Auskunftspflicht. Das Gericht kann zudem nach § 235 FamFG verlangen, dass Sie die Wahrheitstreue und Vollständigkeit der Angaben bestätigen.

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