Bei einer Kündigung sollten Sie zudem darauf achten, nicht unbedacht eine sogenannte Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Damit wären dann nämlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten – also auch eine Auszahlung von Überstunden.
Statt sich Überstunden auszahlen zu lassen, können Sie je nach vertraglicher Regelung auch einen zeitlichen Ausgleich wählen. Diesen Freizeitausgleich sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor: In § 3 begrenzt es die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden, erlaubt aber bis zu zehn Stunden, wenn sich Ihre Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten im Schnitt wieder auf acht Stunden pro Tag einpendelt. Dafür ist Freizeitausgleich nötig.
Den Überblick kann man mit einem Arbeitszeitkonto behalten. Wie auf einem Girokonto wird dort Guthaben verwaltet – nur dass es nicht um Geld, sondern um Zeit geht. Machen Sie Überstunden, werden diese automatisch auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Andersherum rutschen Sie ins Minus, wenn Sie weniger arbeiten als vertraglich vereinbart.
Haben Sie gekündigt und noch ein Stundenguthaben auf dem Arbeitszeitkonto, das Sie nicht mehr durch Freizeit ausgleichen können, muss Ihr Arbeitgeber die Überstunden auszahlen. Grundsätzlich sollten Sie aber darauf achten, das Guthaben nicht zu groß werden zu lassen.
Denn Sie geben Ihrem Arbeitgeber sonst einen erheblichen Kredit. Geht das Unternehmen insolvent, ist auch Ihr Zeitguthaben verloren. Denn das Insolvenzgeld, das Sie dann von der Bundeagentur für Arbeit erhalten, sichert lediglich Lohn- und Gehaltsansprüche aus den drei Monaten vor der Insolvenz ab.










