Scheidung

Wann Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben


Aktualisiert am 22.02.2026 – 07:49 UhrLesedauer: 4 Min.

Streitendes Paar (Symbolbild): Steht eine Ehe vor dem Aus, müssen viele Dinge geregelt werden – häufig geht es dabei auch um die finanzielle Unterstützung.

Streitendes Paar (Symbolbild): Steht eine Ehe vor dem Aus, müssen viele Dinge geregelt werden – häufig geht es dabei auch um die finanzielle Unterstützung. (Quelle: Drazen Zigic/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Trennungsunterhalt gibt es, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Wann Sie Anspruch darauf haben, wie viel Ihnen zusteht und was angerechnet wird.

Keine Scheidung ohne Trennungsjahr – das ist in Deutschland die Regel. Auch in dieser Zeit sind die Noch-Ehepartner füreinander verantwortlich. Deshalb zahlt der eine mitunter Geld an den anderen.

Das nennt sich Trennungsunterhalt. Wir erklären, wer Anspruch darauf hat, wie viel Unterhalt Ihnen wie lange zusteht und wie man die Zahlung genau berechnet.

Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen keine besonderen Gründe vorgebracht werden. Das unterscheidet ihn vom nachehelichen Unterhalt. Dennoch gelten einige wenige Voraussetzungen:

Bedürftig sind Sie, wenn Sie kein Einkommen haben oder Ihr Einkommen nicht reicht, um den Lebensunterhalt in vergleichbarer Form wie während des Zusammenlebens zu bestreiten. Man spricht hier von der weiteren finanziellen Sicherung der ehelichen Lebensverhältnisse. Die gilt allerdings für beide Seiten.

Der unterstützende Ehepartner muss sich den Unterhalt auch leisten können. Ist er berufstätig, steht ihm laut der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein Selbstbehalt von 1.600 Euro im Monat zu. Für Arbeitslose gilt ein Selbstbehalt von 1.475 Euro. Dieser kann den Unterhaltsanspruch des anderen mindern.

Weitere Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben beider Eheleute. Das bedeutet, die Ehe besteht weiter, doch die häusliche Gemeinschaft wurde aufgelöst.

Jeder der Ehepartner lebt sein eigenes Leben – vor allem finanziell. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB).

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird immer individuell ermittelt. Dabei wird der sogenannte Halbteilungsgrundsatz angewendet. Er besagt, dass jedem Ehepartner während der Trennung in etwa die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zusteht.

Wer arbeitet, bekommt aber einen Erwerbstätigenbonus. Das heißt, ein Siebtel seines bereinigten Nettoeinkommens (mehr dazu unten) werden vor der Teilung herausgerechnet. Je nachdem, ob nur einer oder beide Partner berufstätig sind, wird der Unterhaltsanspruch also anders berechnet.

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