Close Menu
  • Deutschland
  • Politik
  • Welt
  • Wirtschaft
  • Gesundheit
  • Digital
  • Leben
  • Mobilität
  • Sport
  • Mehr
    • Panorama
    • Unterhaltung
    • Im Trend
    • Pressemitteilung
Gerade angesagt

Details zu Sylvie Meis‘ ARD-Serie „Die Friesenjunkies“: Premiere in Hamburg

September 22, 2026

AfD bereitet sich auf Zusammenarbeit mit der Union vor – ein wenig

September 22, 2026

Wählen Sie jetzt Ihre DFB-Wunschelf

September 22, 2026

Moderator gibt Gesundheitsupdate auf dem Oktoberfest

September 22, 2026

Schwiegervater rettet ihn mit Millionen aus US-Haft

September 22, 2026
Facebook X (Twitter) Instagram
Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest
Deutsch Sprechen
Abonniere jetzt
  • Deutschland
  • Politik
  • Welt
  • Wirtschaft
  • Gesundheit
  • Digital
  • Leben
  • Mobilität
  • Sport
  • Mehr
    • Panorama
    • Unterhaltung
    • Im Trend
    • Pressemitteilung
Deutsch Sprechen
Home » Sturz auf dem Weg zum Imbiss gilt als Arbeitsunfall
Wirtschaft

Sturz auf dem Weg zum Imbiss gilt als Arbeitsunfall

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 30, 2026
Share Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
Sturz auf dem Weg zum Imbiss gilt als Arbeitsunfall

Schutz im Homeoffice

Döner geholt, gestürzt und doch versichert


30.06.2026 – 13:36 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Mann mit gebrochenem Arm: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice hat Grenzen. (Quelle: IMAGO)

Jetzt neu bei t-online:

Schriftgröße anpassen!

Auch die Arbeit im Homeoffice fällt grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gerade in der Mittagspause sind jedoch Details entscheidend.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Wissenschaft für sich. Wann der Schutz greift, ist häufig abhängig von Details und für den Arbeitnehmer nicht immer nachvollziehbar. Die Konsequenz: Regelmäßig müssen Gerichte über die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes entscheiden.

Vor dem Hessischen Landessozialgericht ging es nun in zwei Fällen um die Frage, welche Aktivitäten im Rahmen der Mittagspause versichert sind und welche nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

Sturz auf dem Weg zum Imbiss

Im ersten Fall (Az: L 3 U 189/24) ging es um eine Vollzeitangestellte im Homeoffice, die sich während ihrer Mittagspause auf den Weg zu einem Kebab-Imbiss machte. Hierbei stürzte sie und zog sich einen komplizierten Oberarmbruch zu. Aus Sicht des Landessozialgerichts handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall.

Denn: Die Frau ging nicht nur zum Imbiss, weil sie Hunger hatte – die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse wie Hunger und Durst allein fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stattdessen wollte sich die Frau nach Ansicht des Gerichts einen Döner holen, um hierdurch ihre Arbeitskraft für den weiteren Arbeitstag zu erhalten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche Voraussetzung für eine Einstufung als Arbeitsunfall.

Weg zur Terrasse nicht versichert

Anders verhält es sich im zweiten Fall (Az: L 3 U 176/25). Auch hier geht es um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen des mobilen Arbeitens nicht in der Firma, sondern in der Wohnung eines Kollegen arbeitete. Mit seinem Arbeitgeber war eine Arbeitszeit von täglich sechs Stunden vereinbart – ein Detail, das eine entscheidende Bedeutung haben sollte.

Gegen 14 Uhr ging der Mann ebenfalls zu einem Kebab-Imbiss, um für sich und seinen Kollegen einen Döner zu holen. Essen wollten sie diesen auf der Terrasse. Auf der Treppe zur Terrasse knickte der Mann um und riss sich sein Kreuzband an.

Im Gegensatz zum ersten Fall liegt hier nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts allerdings kein Arbeitsunfall vor. Denn der Mann sei die Treppe nicht aus betriebsbedingten, sondern aus privatnützigen Gründen hinabgestiegen. Schließlich wollte er den Döner auf der Terrasse essen. Zwar erklärte der Mann, dass er während des Essens weiterarbeiten wollte. Dennoch zeigte sich das Gericht nicht überzeugt davon, dass der Mann auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt hinabgestiegen wäre, wenn er nicht hätte essen wollen.

Restarbeitszeit entscheidend

Zudem habe der Mann den Döner gegen 14 Uhr geholt. Da sein Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt war, habe sein Arbeitstag nur noch weitere anderthalb Stunden gedauert. Der Döner habe somit nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient, so das Gericht.

Beide Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig. In naher Zukunft wird sich das Bundessozialgericht mit den beiden Fällen beschäftigen.

Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email

Ähnliche Neuigkeiten

Wirtschaft

Anleger flüchten aus „grundbesitz“ und Co.

September 22, 2026
Wirtschaft

Immobilienunternehmer zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt

September 22, 2026
Wirtschaft

Nächster Autozulieferer insolvent – 152 Jobs in Gefahr

September 22, 2026
Wirtschaft

Friedrich Merz eröffnet Debatte um Bürgerversicherung neu

September 22, 2026
Wirtschaft

Nächster Autozulieferer insolvent – 152 Jobs betroffen

September 22, 2026
Wirtschaft

Immobilienunternehmer zu zweieinhalb Jahre Haft verurteilt

September 22, 2026

Abonnieren Sie Neuigkeiten

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates aus Deutschland direkt in Ihren Posteingang.

Redakteurfavoriten

AfD bereitet sich auf Zusammenarbeit mit der Union vor – ein wenig

September 22, 2026

Wählen Sie jetzt Ihre DFB-Wunschelf

September 22, 2026

Moderator gibt Gesundheitsupdate auf dem Oktoberfest

September 22, 2026

Schwiegervater rettet ihn mit Millionen aus US-Haft

September 22, 2026

Nur noch 2 Grad – in der Region droht Frost

September 22, 2026
Neueste Beiträge

Verdacht auf Sprengstoff-Spuren nach Drohnenfund in Wunstorf

September 22, 2026

Schon wieder im Mittelpunkt eines Derby-Eklats

September 22, 2026

Abschied nach 10 Jahren: RTL-Moderator wechselt Sender

September 22, 2026
Facebook X (Twitter) Pinterest TikTok Instagram
© 2026 Deutsch Sprechen. All Rights Reserved.
  • Datenschutzrichtlinie
  • Geschäftsbedingungen
  • Kontakt

Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.