Ist die Stielwarze bereits gereizt, etwa durch Reibung oder Schweiß, können hautreizende Substanzen das Problem verschlimmern.
Hausmittel bieten bei Stielwarzen – anders als bei manchen anderen gesundheitlichen Problemen – also nicht einmal den Vorteil, dass sie weniger Nebenwirkungen verursachen oder mit geringerem Aufwand verbunden sind. Vor allem nicht, wenn im Anschluss an eine erfolglose Essig- oder Teebaumöl-Behandlung ohnehin ein Besuch bei der Ärztin oder beim Arzt nötig wird.
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen nur Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht nötig sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Stielwarze entzündet ist oder schon häufiger entzündet war. Wenn eine Stielwarze aus medizinischer Sicht nicht unbedingt entfernt werden muss, werden die Kosten dafür nicht von der Krankenkasse übernommen.
Wer das weiche Fibrom aus rein ästhetischen Gründen entfernen lassen möchte, muss den kleinen Eingriff also selbst bezahlen. Bei der Berechnung der Kosten richten sich Hautärztinnen und Hautärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Das ist ein staatlich festgelegtes Regelwerk, das festlegt, welche ärztlichen Leistungen wie abgerechnet werden dürfen. Jede medizinische Leistung hat darin eine eigene Nummer – eine sogenannte GOÄ-Ziffer. Diese steht für eine genau definierte Behandlung. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine Leistung erbringt, wird auf der Rechnung die entsprechende Ziffer angegeben.
Für das Entfernen kleiner Hautveränderungen – dazu können auch Stielwarzen gehören – kommt häufig GOÄ-Ziffer 2403 infrage. Diese steht für die operative Entfernung einer kleinen Hautgeschwulst.
Der sogenannte Einfachsatz für diese Leistung liegt bei 7,75 Euro. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behandlung tatsächlich nur diesen Betrag kostet: Die Gebührenordnung erlaubt es Ärztinnen und Ärzten, den Preis je nach Aufwand zu erhöhen. Dabei kommt der sogenannte Steigerungsfaktor zum Einsatz, der in der Regel bis zu 2,3 beträgt. Beim sogenannten Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) ergibt sich für diese Leistung daher ein Betrag von rund 17,80 Euro.
In medizinisch besonders aufwendigen oder schwierigen Fällen kann der Faktor auch darüber hinaus erhöht werden – bis zum 3,5-fachen Satz. Dann kann die Leistung entsprechend teurer werden.
Außerdem können zusätzlich weitere Leistungen berechnet werden, etwa eine ärztliche Beratung, die Untersuchung der Hautstelle, eine örtliche Betäubung oder die Wundversorgung. Erst aus der Summe dieser einzelnen GOÄ-Positionen ergibt sich der endgültige Gesamtpreis der Behandlung.
Wer die Kosten im Vorhinein wissen möchte, kann die Hautärztin oder den Hautarzt um eine Einschätzung (einen Kostenvoranschlag) bitten.
