Frag t-online

Erhalten auch Rentner Sterbegeld?


02.04.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Trauer um den geliebten Partner: Der Tod eines nahen Angehörigen ist belastend genug – der Staat unterstützt daher finanziell.

Trauer um den geliebten Partner: Der Tod eines nahen Angehörigen ist belastend genug – der Staat unterstützt daher finanziell. (Quelle: Halfpoint/getty-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Leistungen für Hinterbliebene.

Stirbt der Partner, erhält der Hinterbliebene in der Regel eine finanzielle Absicherung. Das gilt zumindest dann, wenn das Paar verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft miteinander verbunden war. Bei Beamten nennt sich die staatliche Absicherung Hinterbliebenenversorgung. Sie umfasst auch ein sogenanntes Sterbegeld, wie wir vor einiger Zeit in dieser Rubrik berichtet hatten.

Mehrere t-online-Leser fragten daraufhin, wie hoch das Sterbegeld für Rentner ausfalle beziehungsweise, ob es die Leistung für Hinterbliebene von Arbeitern und Angestellten überhaupt gebe. Die knappe Antwort lautet: Nein, Witwen und Witwer von klassischen Arbeitnehmern erhalten kein Sterbegeld, wenn der Partner stirbt. Sie gehen aber dennoch nicht leer aus.

Wenn der verstorbene Ehepartner schon eine Rente bezogen hat, können Hinterbliebene zur Überbrückung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss auf die drei vollen Monate Rente beantragen. Den Antrag stellen Sie an den Renten-Service der Deutschen Post. Dieser Vorschuss wird Ihnen dann vorab in einer Summe ausgezahlt.

Das Sterbegeld für Hinterbliebene von Beamten ist hingegen immer eine einmalige Zahlung. Sie fließt direkt nach dem Tod des Partners und ist in der Regel doppelt so hoch wie die monatlichen Dienstbezüge oder die Pension des Verstorbenen. Ausnahmen gelten in Bremen und Baden-Württemberg.

In Bremen beträgt das Sterbegeld nur den 1,35-fachen Satz der Bezüge, in Baden-Württemberg wird es ausschließlich an den hinterbliebenen Ehegatten gezahlt. In anderen Bundesländern können es auch Kinder oder Enkel erhalten. Vorrang hat aber der hinterbliebene Partner, sofern dieser noch lebt oder überhaupt existiert.

Share.
Exit mobile version