Frag t-online
Wie viele Zinsen dürfen Rentner steuerfrei einnehmen?
04.11.2025 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Kapitalerträge bei einer niedrigen Rente.
Wer nur eine kleine Rente bezieht, muss oft keine Steuern zahlen, da er mit seinen Einkünften unterhalb des sogenannten Grundfreibetrags liegt. Bis zu dieser Einkommenshöhe kann der Staat nicht darauf zugreifen. Doch was gilt, wenn zusätzlich zu der niedrigen Rente eine größere Summe Kapitalerträge anfällt?
Das fragt sich eine t-online-Leserin, die 540 Euro Rente pro Monat erhält und ansonsten kein weiteres Einkommen hat. Sie möchte wissen: „Wie viele Zinsen darf ich steuerfrei einnehmen?“
Die Antwort hängt davon ab, wie hoch Ihr steuerpflichtiger Teil der Rente ist und ob Sie mit Rente und Zinsen zusammen unter dem Grundfreibetrag bleiben. Dieser beträgt im Jahr 2025 12.096 Euro.
„Nur ein Teil der Rente ist steuerpflichtig“, erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer. „Nehmen wir an, Sie haben ab Januar 2025 erstmals 540 Euro Rente pro Monat bekommen. Das sind 6.480 Euro im Jahr 2025. Davon sind aber in diesem Fall nur 83,5 Prozent steuerpflichtig, also 5.406,80 Euro.“
Damit liegt die Leserin deutlich unterhalb des Grundfreibetrags und kann noch weitere 6.689,20 Euro an steuerpflichtigen Einkünften erzielen, bevor Einkommensteuer anfällt (12.096 Euro minus 5.406,80 Euro). „Hinzu kommt noch 36 Euro Sonderausgabenpauschale, also insgesamt 6.725,20 Euro, die Sie als Rentnerin im Jahr 2025 an steuerfreien Zinsen einnehmen können“, sagt Reuß.
Hat die Bank bereits Abgeltungssteuer einbehalten, kann sich die Leserin diese über eine Steuererklärung zurückholen. Dafür trägt sie in der Anlage KAP ihre Zinsen ein und kreuzt das Kästchen für die sogenannte Günstigerprüfung an.
„Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die für Sie günstigere Variante wird angewendet“, erklärt Reuß. Im oben beschriebenen Fall erkennt das Finanzamt jetzt, dass die Rentnerin ihm nicht bloß weniger Steuern schuldet, sondern gar keine. Es erstattet die einbehaltene Abgeltungssteuer vollständig zurück.
Wer hingegen mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, aber mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent bleibt, würde nach der Günstigerprüfung nur einen Teil der Abgeltungssteuer zurückbekommen.











