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Home » Schenkungssteuer bei Verwandten: Tipps, Höhe und Freibeträge
Wirtschaft

Schenkungssteuer bei Verwandten: Tipps, Höhe und Freibeträge

MitarbeiterBy MitarbeiterSeptember 6, 2026
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Höhe und Tipps

Diese Beträge bleiben bei Schenkungen steuerfrei


Aktualisiert am 06.09.2026 – 09:15 UhrLesedauer: 4 Min.

Schlüsselübergabe (Symbolbild): Schon zu Lebzeiten können Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken, um Steuern zu sparen.Vergrößern des Bildes

Schlüsselübergabe (Symbolbild): Schon zu Lebzeiten können Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken, um Steuern zu sparen. (Quelle: Tsikhan Kuprevich/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Wer seinen Verwandten hohe Erbschaftssteuern ersparen will, sollte über eine Schenkung nachdenken. Wie hoch die Steuern dann sind.

Mit zunehmendem Alter stellen sich viele die Frage, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen passieren soll. Doch auch schon zu Lebzeiten können Sie Immobilien oder Geldbeträge verteilen – mit Schenkungen.

Das kann sogar Vorteile gegenüber einer klassischen Erbschaft haben. Welche das sind, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt und was es bei Schenkungen alles zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist die Schenkungssteuer?

Schenkungssteuer fällt an, wenn Sie ein Vermögen geschenkt bekommen, das einen bestimmten Wert überschreitet. Dabei gilt: Je näher Beschenkter und Schenker miteinander verwandt sind, desto höher ist der Betrag, für den Sie keine Steuern zahlen müssen. Anders als bei der Erbschaftssteuer können Sie diesen Freibetrag mehrfach ausschöpfen (siehe unten).

Tipp

Schenkungen sollten Sie unbedingt dokumentieren – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Wie hoch die Schenkungssteuer genau ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad, der daraus resultierenden Steuerklasse und dem Wert der Schenkung ab. Die Steuersätze können dabei erheblich variieren: zwischen 7 und 50 Prozent.

Folgende Steuerklassen, auch Stufen genannt, gelten bei der Schenkungssteuer:

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Eltern und Großeltern Alle anderen (z.B. nicht eingetragener Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte)
Kinder und Stiefkinder Geschwister und Kinder von Geschwistern
Enkel und Kinder der Stiefkinder Stiefeltern
Schwiegerkinder, Schwiegereltern
geschiedener Ehegatte oder Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Welche konkreten Steuersätze sich daraus ergeben, zeigt Ihnen nachfolgende Tabelle:

Wert der Schenkung nach Freibetrag Steuersatz Steuerklasse I Steuersatz Steuerklasse II Steuersatz Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
bis 6 Mio. Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13 Mio. Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26 Mio. Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
mehr als 26 Mio. Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

Wie viel Schenkung ist steuerfrei?

Auch bei den Freibeträgen gibt es deutliche Unterschiede je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse. Diese Beträge bleiben bei Schenkungen steuerfrei:

  • Ehegatte und Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkel (sofern die Eltern der Enkel verstorben sind): 400.000 Euro
  • Enkel, wenn deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Alle in Schenkungssteuerklasse II und III: 20.000 Euro

Die Freibeträge können Sie alle zehn Jahre erneut nutzen (mehr dazu hier). Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag sind bei der Schenkungssteuer noch weitere Freibeträge möglich.

Erhalten Sie bei der Schenkung auch Hausrat, bleibt dieser bis höchstens 41.000 Euro steuerfrei (Hausratfreibetrag). Entstehen Ihnen im Zuge einer Schenkung Kosten, können Sie diese ebenfalls als Freibetrag anrechnen lassen, so dass ein höherer Betrag der Schenkung steuerfrei bleibt. Die Pauschale beträgt maximal 10.300 Euro (Kostenfreibetrag). Weitere Freibeträge wie der Pflegefreibetrag oder der Versorgungsfreibetrag gelten hingegen nur bei einer Erbschaft.

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