Anspruch rechtzeitig sichern
Pflegende Angehörige? Verpassen Sie diesen Antrag nicht
Aktualisiert am 07.06.2026 – 18:17 UhrLesedauer: 3 Min.

Wer einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, kann auch finanziell profitieren. Dabei sollten Sie allerdings den richtigen Zeitpunkt für den Antrag nicht verpassen.
Oft helfen Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn Pflegebedürftige lieber zu Hause als im Heim betreut und versorgt werden möchten. Das macht sich auch bei der Rente bezahlt.
Schon seit 1995 bekommen ehrenamtliche Pflegende für ihre Tätigkeit Rentenpunkte gutgeschrieben. Wir erklären, ob diese auch rückwirkend gewährt werden, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit die Pflege für Ihre Rente zählt, und wie viele Rentenpunkte Sie dann erhalten.
Kann ich rückwirkend Rentenpunkte für Pflege bekommen?
Nein. Sie können sich Pflegezeiten nicht rückwirkend für Ihre Rente anrechnen lassen (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 2013, Az. B 13 R 91/11). Pflegende Angehörige sollten daher rechtzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen – also sobald der Pflegefall eintritt. So sichern Sie sich für Ihre Pflegetätigkeit von Anfang an Rentenpunkte. Was Rentenpunkte genau sind, lesen Sie hier.
Eine rückwirkende Berücksichtigung von Pflegezeiten ist nach Ansicht der Gerichte nicht möglich, weil sich nachträglich kaum nachvollziehen lasse, ob Sie die Pflege tatsächlich geleistet haben. Im Antrag auf Pflegeleistungen müssen Sie auch den Umfang Ihrer Pflegetätigkeiten angeben.
Wer bekommt Rentenpunkte für Pflege?
Ob Sie Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen bekommen, ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XI unter § 44 „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ geregelt. Demnach müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen, um von der Pflegekasse auf Antrag Rentenpunkte gutgeschrieben zu bekommen:
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
- Sie pflegen die Person nicht erwerbsmäßig und mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche.
- Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung.
- Sie sind neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig.
- Sie dürfen keine volle Altersrente beziehen (siehe dazu auch Tipp in der Infobox).
- Sie müssen die Pflege länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr leisten.
Tipp
Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie die einzelnen Pflegezeiten zusammenrechnen (Additionspflege). Pflegende, die in Altersrente gehen wollen, sollten statt einer Vollrente eine Teilrente von 99 Prozent beantragen. So haben Sie kaum Abzüge bei der Rentenzahlung, bekommen aber die vollen Pflege-Rentenpunkte weiter gutgeschrieben.
Wie viele Rentenpunkte bekomme ich für Pflege?
Die Zeit, in der Sie sich um einen Pflegebedürftigen kümmern, zählt bei der Rente wie eine Erwerbsarbeit. Wie viele Rentenpunkte Sie genau von der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, hängt von der Höhe der Rentenbeiträge ab, die die Pflegeversicherung für Sie zahlt.
Diese werden mithilfe der sogenannten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Also fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen, die Sie sozusagen für Ihre Pflegetätigkeit bekommen.
Die Bemessungsgrundlage wiederum ergibt sich aus der aktuellen Bezugsgröße, der Höhe des Pflegegrads und der Art der Leistung, die der Pflegebedürftige bezieht (Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung). Auch der Wohnsitz spielt eine geringfügige Rolle, da in der Rentenversicherung noch zwischen Ost und West unterschieden wird.
Gut zu wissen
Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, meint die Kombination aus Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen (Pflegedienst, Tages- oder Nachtpflege).










