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Home » Rentenfaktor: Verbraucherzentrale klagt gegen Versicherer
Wirtschaft

Rentenfaktor: Verbraucherzentrale klagt gegen Versicherer

MitarbeiterBy MitarbeiterOktober 12, 2026
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Heimliche Rentenkürzung

Verbraucherzentrale klagt gegen Versicherer


12.10.2026 – 15:27 UhrLesedauer: 3 Min.

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Außenansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Ein Trick im Kleingedruckten lässt die Renten Tausender Sparer schrumpfen. (Quelle: IMAGO/Michael Bihlmayer/imago)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Verbraucherschützer gehen gegen einen großen Versicherer vor. Der Grund: eine Klausel, die Ihre private Altersvorsorge unbemerkt verkleinert.

Heimlich, still und leise haben Versicherer in den vergangenen Jahren an einer Stellschraube gedreht, die die spätere Altersvorsorge massiv zusammenschrumpfen lässt: dem Rentenfaktor. Jetzt reagiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und geht gerichtlich gegen die LPV Lebensversicherung AG vor. Die LPV gehört zur Talanx-Gruppe und dürfte vielen noch als Postbank Lebensversicherung AG bekannt sein.

Mit einer aktuellen Unterlassungsklage fordert die Verbraucherzentrale die LPV auf, eine Klausel in ihrem Kleingedruckten nicht mehr anzuwenden. Die Chancen für Verbraucherinnen und Verbraucher stehen dank eines BGH-Präzedenzfalls so gut wie nie.

Klage auf Unterlassung: Das fordert die Verbraucherzentrale

Mit ihrer Klage beantragt die Verbraucherzentrale, dass sich die LPV Lebensversicherung gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB nicht mehr auf eine bestimmte Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen darf.

Betroffen sind fondsgebundene Rentenversicherungsverträge mit Kapitalauszahlung bei Tod während der Aufschubzeit, die als Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurden. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung legt der Versicherer die Beiträge nicht sicher an, sondern investiert sie in Investmentfonds, deren Wert schwanken kann.

  • Vorsorge fürs Alter: Ab wann sich die private Rentenversicherung wirklich lohnt

Im betreffenden Abschnitt der AGB heißt es, dass die Versicherung unter bestimmten Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, das Recht hat, die monatliche Rente pro 10.000 Euro Guthaben so weit herabzusetzen, dass sie die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherungsnehmers garantiert.

Die kritisierte Vertragsklausel erlaubt es also der Versicherung, den garantierten Rentenfaktor einseitig abzusenken, falls die Lebenserwartung unerwartet stark steigt oder die Renditen an den Kapitalmärkten langfristig sinken.

Rentenfaktor: Die unauffällige Stellschraube Ihrer Altersvorsorge

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel Rente Sie später pro 10.000 Euro angespartem Fondsguthaben ausgezahlt bekommen – er ist also entscheidend dafür, wie viel von Ihrer Altersvorsorge am Ende tatsächlich bei Ihnen ankommt. Allerdings fehlt in der von den Verbraucherschützern beanstandeten Klausel eine Verpflichtung, den Faktor wieder anzuheben, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert.

Berechnung der Rente mit dem Rentenfaktor

Der Rentenfaktor wird in den Versicherungsunterlagen als Wert in Euro angegeben. Beträgt Ihr Guthaben zum Rentenbeginn beispielsweise 100.000 Euro und Ihr garantierter Rentenfaktor liegt bei 30 Euro, teilt die Versicherung Ihr Guthaben durch 10.000 (ergibt 10 Einheiten) und multipliziert es mit dem Rentenfaktor. Ihre garantierte monatliche Rente beträgt in diesem Fall 300 Euro.

Genau diese sogenannten Äquivalenzstörungen zulasten von Versicherern hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Dezember 2025 bei einer fast identischen Klausel der Allianz Lebensversicherung für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 34/25).

Die Verbraucherzentrale geht nun systematisch gegen Versicherer mit ähnlichen Formulierungen vor, denn Kürzungen bei anderen Anbietern haben in der Vergangenheit bereits zu Renteneinbußen von 20 bis 25 Prozent geführt.

Mehrere Zehntausend Euro Unterschied

Wie gravierend sich das auswirken kann, zeigt ein Beispiel aus dem Jahr 2023: Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG senkte die in Aussicht gestellte Rente eines Riester-Sparers von 37,34 Euro auf 27,97 Euro. Das Landgericht Köln erklärte diese Kürzung für unrechtmäßig (Az. 26 O 12/22).

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