Im saarländischen Polizeigesetz ist geregelt, wann die Polizei schießen darf. In Paragraf 57 Absatz 1 steht: „Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.“ Wenn ein Schuss mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ tödlich sei, sei er nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Verletzung sei.
Tobias Singelnstein, Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Goethe-Universität in Frankfurt, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Es gibt für den Schusswaffeneinsatz relativ detaillierte Regelungen im Polizeigesetz.“ Ein Schusswaffeneinsatz sei „quasi das allerletzte Mittel“. Auch dann gelte, dass zuerst gegen Sachen und dann gegen Menschen geschossen werden solle.










