Mal schnell die Parkspur verstellen: Generell verboten ist es nicht. Aber für die Erlaubnis gibt es enge Grenzen – und Bußgelder beim Verstoß gegen die Regeln.

Es kann für jeden Autofahrer frustrierend sein, wenn kein Parkplatz in Sicht ist. Viele entscheiden sich dann, kurz in der zweiten Reihe zu halten, sei es, um jemanden abzuholen oder etwas auszuladen. Aber kennen Sie die genauen Regeln? Was ist erlaubt und was nicht?

Grundsätzlich dürfen Sie zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen in der zweiten Reihe halten – aber nur, wenn Sie niemanden behindern. Das heißt, vorbeifahrende Autos dürfen nicht zum Anhalten gezwungen werden. Im Idealfall sollten zwei Fahrzeuge nebeneinander Platz haben.

Wichtig: Das gilt nur für das Halten. Nur Taxis dürfen in zweiter Reihe parken.

Halten ist definiert als maximal dreiminütiges Anhalten an einer bestimmten Stelle, wobei das Fahrzeug ständig im Blick behalten werden muss – auch wenn man in der zweiten Reihe steht.

Wer beim Parken in der zweiten Reihe andere Fahrzeuge behindert, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Das Anhalten auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen gilt als Parken. Dies ist überall dort erlaubt, wo es kein entsprechendes Verbotsschild gibt. Wenn Sie jedoch länger als drei Minuten anhalten und das Fahrzeug verlassen, wird aus dem Halten ein Parken.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Fahrzeug in Sichtweite halten. Diese Toleranz endet aber in der Regel nach zehn Minuten.

Wenn Sie von einem Falschparker in zweiter Reihe blockiert werden, ist es ratsam, Beweise zu sammeln. Machen Sie Fotos von dem blockierenden Auto und seinem Kennzeichen und notieren Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen. Dann können Sie Anzeige erstatten.

Ein Anruf bei der Polizei bringt allerdings wenig, da der Falschparker wahrscheinlich schon weg ist, bevor die Beamten eintreffen.

Wenn ein wichtiger Termin auf dem Spiel steht, können Sie sich ein Taxi rufen und versuchen, die Kosten später geltend zu machen – vorausgesetzt, Sie können dies nachweisen. Denken Sie daran: Selbstjustiz kann als Nötigung ausgelegt werden und kann Sie vor Gericht bringen – oder ins Krankenhaus.

Aktie
Exit mobile version