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Home » Parken im Kreuzungsbereich: Regel schützt vor Knöllchen
Mobilität

Parken im Kreuzungsbereich: Regel schützt vor Knöllchen

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 7, 2026
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Parken im Kreuzungsbereich: Regel schützt vor Knöllchen

In Kreuzung geparkt

Einfache Parkregel schützt vor unnötigem Bußgeld


Aktualisiert am 07.05.2026 – 07:20 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Bußgeld durch Falschparken: Genaues Hinschauen kann an Kreuzungen Knöllchen verhindern. (Quelle: Stefan Sauer/dpa)

Falschparken kann für Autofahrer schnell teuer werden. Wer beim Parken in der Nähe einer Kreuzung sichergehen will, hält besser Abstand. Eine Faustregel kann Ihnen dabei helfen.

Wer sich häufig mit dem Auto durch vollgeparkte Straßen schlängeln muss, dürfte regelmäßig insbesondere von den parkenden Fahrzeugen genervt sein, die einem an den Kreuzungen die Sicht nehmen und unnötige Gefahren provozieren.

Andersherum ist die Parkplatzsuche hauptsächlich in Städten nervenaufreibend – und manch ein Autofahrer nimmt einfach den erstbesten freien Platz, auch wenn dieser im Bereich einer Kreuzung liegt. Doch damit wird es für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich.

Dabei hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) für das Parken an Straßenkreuzungen eine klare Regel parat, für die es keine Schilder benötigt: Wer sein Auto mit mindestens fünf Metern Abstand zum Schnittpunkt beider Kreuzungsstraßen parkt, vermeidet ein Bußgeld oder sogar, dass das Auto abgeschleppt wird. Noch dazu erleichtert er anderen Autofahrern den Alltag. Fünf Meter entsprechen etwa der Länge eines Mittelklassewagens.

Verläuft rechts neben der Fahrbahn ein Fahrradweg, gilt sogar ein Mindestabstand von acht Metern vor und hinter der Kreuzung.

Bei T-förmigen Kreuzungen gelten im Einmündungsbereich dieselben Regeln – auf der durchgängigen Straßenseite können Autos jedoch durchgängig parken, wenn es kein Schild verbietet.

Wer zu dicht an einer Kreuzung parkt, muss mit zehn Euro Strafe rechnen. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert – zum Beispiel bei einem zugestellten Fußgängerüberweg –, werden 15 Euro fällig. Parken Sie länger als drei Stunden weniger als fünf Meter vor oder hinter einer Kreuzung, können es sogar bis zu 30 Euro sein.

Abgeschleppt wird man für ein solches Vergehen in der Regel nur, wenn der Verkehr durch das geparkte Fahrzeug erheblich behindert wird und keine mildere Maßnahme in Betracht kommt.

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