Ab 14. Juni

Neue Kennzeichnungspflicht für Milch kommt


09.06.2026 – 12:38 UhrLesedauer: 3 Min.

Supermarkt: Eine Frau schaut sich Milch aus dem Kühlregal an (Symbolbild). (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Elena Shishkina/imago)

Jahrelang konnten Hersteller Begriffe wie „laktosefrei“ frei auslegen. Eine neue Verordnung setzt dem nun klare Grenzen.

Wer im Supermarkt zu Milch greift und auf die Aufschrift „frisch“ oder „laktosefrei“ achtet, musste bislang schlicht darauf vertrauen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Eine verbindliche gesetzliche Definition fehlte – und das, obwohl viele Menschen in Deutschland auf solche Hinweise angewiesen sind, etwa weil sie Laktose nicht vertragen.

Das ändert sich jetzt. Am 14. Juni 2026 tritt die Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) in Kraft. Sie bündelt vier bislang getrennte Regelwerke – die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung, die Milcherzeugnisverordnung, die Käseverordnung und die Butterverordnung – in einem einzigen Regelwerk und macht erstmals klare, verbindliche Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten. Was dürfen Hersteller künftig auf die Verpackung schreiben und was nicht?

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„Laktosefrei“ bekommt eine klare Definition

Für Menschen mit Laktoseintoleranz ist die neue Verordnung eine wichtige Neuerung. Bislang gab es keine gesetzliche Vorgabe, ab wann ein Produkt als „laktosefrei“ bezeichnet werden darf. Das führte dazu, dass Hersteller den Begriff unterschiedlich auslegten. Für besonders empfindliche Menschen war das mitunter problematisch.

§ 58 MilchPQV schafft nun Klarheit: Ein Produkt darf die Bezeichnung „laktosefrei“ nur noch tragen, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält. Dieser Wert muss zudem zwingend auf der Verpackung ausgewiesen sein – konkret als Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“. Wer also ein laktosefreies Produkt kauft, weiß künftig genau, was drin ist.

Für Pulverprodukte wie Trockenmilch gilt eine Sonderregel: Der Grenzwert bezieht sich auf das fertig zubereitete Erzeugnis. Zusätzlich muss der Laktosegehalt im Pulver selbst auf der Verpackung angegeben werden.

Wann darf „frisch“ auf der Verpackung stehen?

Auch der Begriff „frisch“ war bislang rechtlich kaum gefasst. Hersteller konnten ihn weitgehend frei verwenden – selbst für stark erhitzte oder monatelang haltbare Produkte. Damit ist jetzt Schluss.

§ 59 MilchPQV knüpft die Bezeichnung an konkrete Bedingungen:

  • Konsummilch darf nur dann als „frisch“ beworben werden, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar ist.
  • Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahneerzeugnisse dürfen das Label „frisch“ nur tragen, wenn die Mindesthaltbarkeit bei maximal 8 Grad Celsius zwei Wochen nicht überschreitet – und wenn das Produkt nach der Fermentation nicht noch einmal wärmebehandelt wurde.
  • Milchmischerzeugnisse wie Fruchtjoghurt dürfen „frisch“ heißen, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar sind. Butter, Kondensmilch und Trockenmilch dürfen grundsätzlich nicht als „frisch“ bezeichnet werden.

Auch Wärmebehandlung muss klar benannt werden

Auch die Begriffe für Herstellungsverfahren werden verbindlich definiert. Laut § 57 MilchPQV sind Bezeichnungen wie „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“ künftig an fest definierte Verfahren geknüpft und dürfen nicht mehr beliebig verwendet werden. Wer also „pasteurisiert“ auf die Verpackung schreibt, muss das Produkt auch tatsächlich nach dem entsprechenden Verfahren hergestellt haben.

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