Diskriminierung

Klage gegen App-Zwang beim Discount


23.06.2026 – 11:39 UhrLesedauer: 2 Min.

Mit dem iPhone 5s führte Apple einen Fingerabdruck-Scanner namens "Touch ID" im Homebutton ein.

Ein Smartphone (Symbolbild): Zahlreiche Bezahldienste haben inzwischen eine eigene App. (Quelle: dpa)

Ein Pilotprojekt bei Netto sorgt für juristischen Ärger: An Selbstbedienungskassen ging zeitweise nichts ohne App-Identifikation. Verbraucherschützer ziehen vor Gericht.

Vor wenigen Monaten führte der Discounter Netto Marken-Discount ein neues Bezahlsystem an den Selbstbedienungskassen (SB-Kassen) ein. Kunden konnten dort nur noch via Netto-App, Payback-App oder Payback-Karte bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sieht darin einen unangemessenen Druck auf Verbraucher. Er reichte nun Klage ein.

Darum geht es

Netto-Markendiscount hatte im März in einigen ausgewählten Filialen ein neues Verfahren an den SB-Kassen getestet. Kunden konnten die Selbstbedienungskassen dort nur noch nutzen, wenn sie sich über die Netto-App, DeutschlandCard beziehungsweise Payback identifizierten. Eine Bezahlung per Giro- oder Kreditkarte ohne vorherige Registrierung war an den betroffenen Standorten nicht mehr möglich. Wer keine der genannten Optionen nutzen konnte, wurde auf die regulären Kassen verwiesen.

SB-Kasse bei Netto: So sieht das Bedienfeld mit dem Hinweis aus. (Quelle: t-online)

Genau dieses Modell kritisiert nun der vzbv. Nach seiner Auffassung werden Kunden dadurch indirekt dazu gedrängt, an einem Kundenbindungsprogramm teilzunehmen, teilten die Verbraucherschützer auf Nachfrage von t-online mit. Denn wer die SB-Kassen nutzen und damit oft schneller bezahlen möchte, muss sich zuvor für die Netto-App oder das Payback-Programm registrieren und diese aktiv nutzen. Wer dies nicht möchte, wird auf die regulären Kassen verwiesen und muss dort unter Umständen längere Wartezeiten in Kauf nehmen.

Aus Sicht des vzbv schränkt das die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar ein. Zudem müssten Kunden für den Zugang zur SB-Kasse persönliche Daten preisgeben. Dadurch könne Netto Informationen über das Einkaufsverhalten erfassen und für Marketingzwecke nutzen.

Mit der Klage will der vzbv erreichen, dass die Selbstbedienungskassen wieder ohne die verpflichtende Nutzung der Netto-App oder des Payback-Programms zugänglich sind. Verbraucher sollen selbst entscheiden können, ob sie an einer SB-Kasse oder an einer regulären Kasse bezahlen möchten, so die Begründung.

Netto erklärte damals t-online, dass es sich um ein regional begrenztes Pilotprojekt handelt und machte zu den Hintergründen aus „wettbewerbsrelevanten Gründen“ keine näheren Angaben.

Kein Vorbild für die Konkurrenz

Andere große Händler wie Rewe, Penny, Kaufland, Lidl oder Aldi betonten auf Nachfrage, dass sie weiterhin auf verschiedene Bezahlmethoden setzen und keine vergleichbaren Einschränkungen an ihren SB-Kassen planen.

Netto-App sorgte bereits für Aufsehen

Der App-Nutzungszwang an Kassen ist nicht der einzige Punkt, mit dem Netto den Verbraucherschützern negativ auffällt. Anfang des Jahres kam es zu einem Verfahren vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg (Az. 3 UKl 16/25 e). Damals ging es um Rabatte, die ausschließlich mit der Netto-App erhältlich waren. Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Laut Richter liege dadurch keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor.

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