„Held von Würzburg“ wird nicht abgeschoben



Chia Rabiei, Kurde mit iranischer Staatsbürgerschaft, steht am 27. Juni 2021 vor dem Kaufhaus in der Würzburger Innenstadt, in dem ein Mann Menschen mit einem Messer attackiert hat.

Bild: dpa

Chia Rabiei stellte sich 2021 dem Messerangreifer in den Weg, der in der Würzburger Innenstadt drei Menschen erstach und weitere verletzte. Rabieis Asylantrag wurde 2022 abgelehnt. Er klagte dagegen und bekam nun Recht.

Ein von Abschiebung bedrohter Flüchtling, der sich 2021 einem Messerangreifer in Würzburg in den Weg stellte, darf in Deutschland bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Würzburg nach eigenen Angaben am Montag entschieden.

Der Kurde Chia Rabiei, der die iranische Staatsbürgerschaft hat, lebte am 25. Juni 2021 nach eigenen Angaben seit etwa 20 Monaten in Deutschland, als ein psychisch kranker Mann aus Somalia in der Würzburger Innenstadt drei ihm unbekannte Menschen erstach und mehrere Menschen verletzte. Rabiei stellte sich dem Täter entgegen und wurde so als „Held von Würzburg“ überregional bekannt.

„Wir sind alle sehr glücklich“

Videos dieser Szenen, die seither im Internet kursieren, zeigen, wie der 43 Jahre alte Mann den bewaffneten Angreifer mit einem Rucksack abwehrt. Für seine Zivilcourage erhielt Rabiei mehrere Auszeichnungen.

„Wir sind alle sehr glücklich“, sagte Rabieis Anwalt nach der Verhandlung. Sein Mandant habe nun eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und könne dann einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Rabiei war am 1. November 2019 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hatte den Antrag mit Bescheid vom 8. September 2022 allerdings abgewiesen, der Flüchtling klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht stellte laut Rabieis Anwalt nun fest, dass Rabiei durch seine Popularität hierzulande mittlerweile in seinem Heimatland Iran Probleme drohten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Bamf kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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