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Home » Müssen Geschwister das geerbte Haus verkaufen?
Wirtschaft

Müssen Geschwister das geerbte Haus verkaufen?

MitarbeiterBy MitarbeiterNovember 2, 2025
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Müssen Geschwister das geerbte Haus verkaufen?

Frag t-online

Bei Pflege: Darf das Sozialamt das Elternhaus antasten?


Aktualisiert am 31.10.2025Lesedauer: 3 Min.

Drei Rentner sitzen auf der Terrasse ihres geerbten ElternhausesVergrößern des Bildes

Drei Brüder auf der Terrasse (KI-Symbolbild): Erbschaft und Pflegekosten stellen vor schwerwiegende Entscheidungen.

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es darum, ob das gemeinsame Haus unter den Hammer kommt.

Ein Pflegefall in der Familie kommt oft plötzlich und stellt alle vor schwierige Entscheidungen. So auch bei drei Brüdern, die gemeinsam das Elternhaus geerbt haben. Einer von ihnen muss nun ins Pflegeheim, bekommt 1.500 Euro Rente und hat weder Frau noch Kinder. Die Heimkosten übersteigen jedoch seine monatlichen Einnahmen deutlich. Jetzt fragen sich die beiden anderen Brüder: „Müssen wir für die Pflegekosten aufkommen – und das gemeinsame Elternhaus verkaufen, um den Platz im Heim zu bezahlen?“

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Nein. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für die Pflegeheimkosten Ihrer Geschwister aufzukommen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht gilt nach § 1601 BGB nur zwischen Verwandten in gerader Linie – also zwischen Eltern und Kindern. Geschwister gehören nicht dazu.

Auch die häufig genannte „100.000-Euro-Grenze“, ab der Kinder zum sogenannten Elternunterhalt herangezogen werden können, spielt hier keine Rolle. Sie gilt ausschließlich zwischen Eltern und Kindern, nicht zwischen Geschwistern.

Reichen Rente und Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu decken, muss der betroffene Bruder zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen. Dazu zählt auch sein Anteil am gemeinsamen Elternhaus. Erst wenn dieses Vermögen aufgebraucht ist, springt das Sozialamt ein und übernimmt die restlichen Pflegekosten.

Für die beiden anderen Brüder bedeutet das: Sie sind nicht direkt zahlungspflichtig, können aber mittelbar betroffen sein – nämlich dann, wenn der pflegebedürftige Bruder seinen Anteil am Haus verwerten muss, um die Pflegekosten zu decken.

Befindet sich das geerbte Haus im Gemeinschaftsbesitz, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Das Haus gehört also allen Miterben gemeinsam. Kein Bruder kann wie im oben geschilderten Fall allein über seinen Anteil verfügen oder das Haus ohne Zustimmung der anderen verkaufen.

Wird nun einer der Brüder pflegebedürftig und braucht Geld, um die Heimkosten zu decken, kann das zu erheblichen Konflikten führen. Kann der Bruder seinen Anteil am Haus nicht selbst zu Geld machen, etwa weil die anderen Geschwister einem Verkauf nicht zustimmen, kann er auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft drängen.

  • Streit um Immobilie unter Erben: Remedium bietet die Lösung

Was bedeutet die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft?

Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auflösung (Auseinandersetzung) der Erbgemeinschaft verlangen. Ziel ist, das Vermögen zu teilen, sodass jeder seinen Anteil erhält. Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag aber festlegen, dass die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist – höchstens für 30 Jahre (§ 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit will er oft verhindern, dass das Familienvermögen zu schnell aufgeteilt oder verkauft wird.

Eine vorzeitige Auseinandersetzung kann trotzdem verlangt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB), wie:

  • das gemeinsame Wirtschaften unzumutbar geworden ist (etwa bei schweren Konflikten unter den Miterben),
  • wenn das Erbe an Wert zu verlieren droht, etwa durch Leerstand oder Sanierungsstau der Immobilie,
  • oder aber, wenn ein Miterbe finanziell dringend auf seinen Anteil angewiesen ist (etwa zur Finanzierung der Pflegekosten oder zur Abwendung existenzieller Not).

Ob ein solcher Grund vorliegt, prüft im Streitfall das Amtsgericht. Nur wenn das Gericht zustimmt, kann ein Erbe die Auseinandersetzung trotz eines testamentarischen Ausschlusses vorzeitig verlangen.

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