Verbraucherzentrale warnt

Handyvertrag im Shop abschließen – das kann teuer werden


13.03.2026 – 15:12 UhrLesedauer: 2 Min.

Handyshop: Bei vor Ort abgeschlossenen Verträgen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. (Quelle: Hanno Bode/imago-images-bilder)

Ein kurzer Gang in den Handyladen kann unbemerkt erhebliche Folgen haben. Die Verbraucherzentrale warnt vor einer weitverbreiteten Falle. Das sollten Nutzer wissen.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) hat vor Risiken beim Abschluss von Mobilfunkverträgen in stationären Shops gewarnt. Immer häufiger berichten Verbraucher demnach davon, im Laden unbeabsichtigt zusätzliche Verträge unterschrieben zu haben – teils ohne zu wissen, dass überhaupt ein neuer Vertrag entsteht.

Besonders heimtückisch ist laut VZSH ein wiederkehrendes Muster: Kunden gehen in einen Handyladen, um einen bestehenden Vertrag zu kündigen oder den Tarif zu wechseln. Dort werden ihnen mehrere Dokumente zur Unterschrift vorgelegt – ohne dass klar erkennbar ist, dass damit neue Mobilfunkverträge abgeschlossen werden.

Das Ergebnis: Plötzlich laufen mehrere Verträge gleichzeitig, teils mit zusätzlichen SIM-Karten und eigenen Mindestlaufzeiten. Dadurch entstehen monatliche Kosten, die ursprünglich gar nicht geplant waren.

„Auch wenn es sich nur um einzelne problematische Shops handelt, ist der Schaden für Verbraucherinnen und Verbraucher teils gravierend“, sagt Katrin Reinhardt, Rechtsexpertin der VZSH.

Besonders betroffen sind nach Beobachtung der Verbraucherschützer Personen, die in Beratungssituationen strukturell benachteiligt sind – etwa aufgrund sprachlicher Barrieren oder hohen Alters. Sie geraten leichter unter Vertriebsdruck und übersehen eher, worauf sie sich einlassen.

Wer einen Vertrag im stationären Handel unterschreibt, hat in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht. „Unterschrieben ist zunächst unterschrieben. Ohne Zeugen lässt sich später oft kaum beweisen, dass eine Täuschung vorlag“, erklärt Reinhardt. Wer einen Fehler bemerkt, hat damit nur wenige Möglichkeiten, den Vertrag rückgängig zu machen.

Anders ist die Rechtslage beim Online-Abschluss: Dort gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher können den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb dieser Frist kündigen. Zudem sind alle Kosten, Tarifdetails und Vertragsbedingungen vor dem Abschluss vollständig einsehbar. Und Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, einen gut erreichbaren Kündigungsbutton bereitzustellen.

Auch im stationären Handel gelten Informationspflichten. Shops sind beispielsweise verpflichtet, vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt auszuhändigen, das wichtige Tarifdetails wie Preis, Datenvolumen, Geschwindigkeit und Vertragslaufzeit auflistet. Seit Dezember 2021 müssen Anbieter zusätzlich eine Vertragszusammenfassung bereitstellen, in der auch individuelle Vereinbarungen wie Rabatte oder Sonderkonditionen festgehalten sind. Die VZSH empfiehlt, diese Dokumente vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen und nach Hause mitzunehmen – statt sie im Laden zu lesen.

Wer den Verdacht hat, im Shop getäuscht worden zu sein, sollte laut VZSH schnell handeln. Die Verbraucherschützer empfehlen, schriftlich zu widersprechen und den Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung anzufechten. Zudem sollten Betroffene Beweise sichern – etwa Vertragsunterlagen und Gesprächsnotizen – und direkt den Anbieter kontaktieren, insbesondere die Zentrale des Netzbetreibers.

Vorsorglich empfiehlt sich außerdem eine Kündigung des ungewollten Vertrags, um weitere Kosten zu begrenzen. Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte erhalten Betroffene bei der Beratung der VZSH.

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