Erbe regeln
Testament schreiben: So formulieren Sie richtig
Aktualisiert am 08.11.2025 – 09:48 UhrLesedauer: 3 Min.

Ein Testament ist keine Pflicht, kann aber sinnvoll sein. Doch wie schreibt man es richtig? Mit diesen Formulierungen kann nichts schiefgehen.
Ein Testament können Sie jederzeit und überall selbst verfassen – einen Notar braucht es dafür nicht. Allerdings birgt ein privates Testament die Gefahr, dass die Formulierungen nicht rechtskräftig sind. Doch keine Sorge: Wir zeigen Ihnen, wie Sie ein Testament richtig aufsetzen.
Los geht es mit dem Titel. Idealerweise geht bereits aus der Überschrift hervor, dass Sie ein Testament erstellen wollen. Damit belegen Sie die sogenannte Testierfähigkeit. Deutliche Formulierungen sind zum Beispiel „Mein letzter Wille“, „Verfügung für mein Ableben“, „Verfügung von Todes wegen“ oder auch schlicht „Testament“. Fehlt eine aussagekräftige Überschrift, könnte der Eindruck entstehen, dass es sich nur um einen Entwurf handelt.
Schreiben Sie Ihr Testament selbst, sollten Sie folgende Angaben nicht vergessen: vollständigen Namen des Verfassers, Geburtsort sowie Ort und Datum, an dem Sie das Testament aufgesetzt haben. Fehlen Ort und Datum, führt das zwar nicht sofort dazu, dass das Testament unwirksam ist, allerdings kann dann die Gültigkeit angezweifelt werden.
Ein eigenes Testament ist nur dann nötig, wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sind. Welche Erbfolge per Gesetz gilt, lesen Sie hier. Hauptsächlicher Zweck eines Testaments ist es, einen oder mehrere Personen als Erben festzulegen. Drücken Sie sich dabei klar und eindeutig aus. Die folgenden Beispiele helfen Ihnen.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass Sie jemanden ausdrücklich enterben möchten. Möglich ist das etwa mit dieser Formulierung: „Meinen Sohn enterbe ich hiermit. Die Enterbung gilt auch (alternativ: nicht) für seine Abkömmlinge.“
Achtung: Eine Enterbung bedeutet nicht, dass die Person komplett leer ausgeht. Denn sie hat weiterhin Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil (§ 2303 BGB). Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (mehr zum Pflichtteil hier). Allerdings können Erben den Pflichtteil auch verlieren. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier.
Sie können in einem Testament auch einzelne Vermögensgegenstände vermachen. Ein solches Vermächtnis können sowohl Personen bekommen, die ansonsten keine Erben sind, als auch die Erben selbst. In letzterem Fall müssen Sie deutlich schreiben, ob die Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll (Teilungsanordnung nach § 2048 BGB) oder ob sie zusätzlich erfolgt (Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB).
Beispiel Vorausvermächtnis: Angenommen, Sie möchten Ihren Sohn und Ihre Tochter zu gleichen Teilen beim Erbe bedenken, der Tochter aber zusätzlich noch ein Gemälde vermachen, da es für sie von emotionalem Wert ist. Eine Formulierung im Testament könnte wie folgt lauten: „Meine zwei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, das Gemälde [Namen/Beschreibung und Urheber einfügen].“









