Beitragserstattung
Dieser Antrag bringt Rentnern jetzt bares Geld
Aktualisiert am 13.02.2026 – 07:32 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer Rente und Arbeit kombiniert, zahlt mitunter zu viele Sozialbeiträge. Das Geld können Sie sich zurückholen – allerdings nur auf Antrag.
Immer mehr Rentner entscheiden sich dafür, neben ihrer Rente weiterzuarbeiten. Das lohnt sich besonders, seitdem das Einkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet wird. Doch viele zahlen dabei unbemerkt zu hohe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer betroffen ist, kann sich diese Kosten erstatten lassen – in manchen Fällen sind das mehrere Tausend Euro.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichten. Diese lag 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich beziehungsweise 66.150 Euro jährlich. Einkommen, das darüber hinausgeht, bleibt beitragsfrei. Rentner, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn eine gesetzliche oder betriebliche Rente beziehen, laufen Gefahr, dass insgesamt mehr Beiträge abgeführt werden, als eigentlich nötig wäre. Lesen Sie hier, wo die Beitragsbemessungsgrenze 2026 liegt.
Eine Angestellte verdient 50.000 Euro pro Jahr – ein Betrag, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Zusätzlich erhält sie eine gesetzliche Rente von 22.000 Euro jährlich. Die Deutsche Rentenversicherung führt darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab – da ihr die Daten zum Arbeitsentgelt nicht vorliegen, allerdings auf den vollen Rentenbetrag und nicht nur bis zur Höchstgrenze. Dadurch wurden im Jahr 2025 rund 2.670 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt, wovon etwa 710 Euro zu viel waren.
Die Krankenkassen können in bestimmten Fällen den Beitragseinzug begrenzen, wenn die Höhe der gesamten Einnahmen klar feststeht. Dies ist jedoch bei Erwerbstätigen nicht möglich. Deshalb kommt es erst am Jahresende zur Korrektur.
Ja, gemäß § 231 SGB V können Sie zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern. Zuständig ist nicht die Rentenversicherung, sondern Ihre Krankenkasse.
Ja, eine automatische Rückzahlung gibt es nicht. Die Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, ihre Mitglieder über eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze zu informieren. Dennoch sollten Betroffene selbst aktiv werden.
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Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, doch Krankenkassen sollten spätestens Mitte Februar des Folgejahres über die Überschreitung informiert sein. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten sie die Jahresmeldungen von Arbeitgebern. Betroffene Rentner bekommen dann im Anschluss eine Mitteilung von der Krankenkasse, dass sie sich Beiträge erstatten lassen können.
