Neues EU-Asylrecht

Asylrechtsreform: Mehrheit kommt jetzt ins Schnellverfahren

Aktualisiert am 19.09.2026 – 04:15 UhrLesedauer: 3 Min.

Viel ist in den vergangenen zehn Jahren über den sogenannten Spurwechsel vom Asylverfahren in die Erwerbsmigration gestritten worden. In Branchen wie Gastronomie, Pflege, Transport und Logistik herrscht Arbeitskräftemangel. (Symbolbild) (Quelle: Patrick Pleul/dpa/dpa-bilder)

Die neuen EU-Asylregeln bringen beschleunigte Verfahren für viele Antragsteller. Wer abgelehnt wird und dagegen klagt, kann schon abgeschoben werden, bevor das Gericht entschieden hat.

Seitdem die neuen Asylregeln der Europäischen Union gelten, wird über die Mehrheit der Anträge auf Schutz in Deutschland in Schnellverfahren entschieden. Wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion mitteilt, wurden zwischen dem Inkrafttreten der Reform am 12. Juni und Ende Juli 2.093 beschleunigte Asylverfahren und 1.561 reguläre Asylverfahren eingeleitet. In 2.013 weiteren Verfahren ging es lediglich darum, festzustellen, welches andere EU-Land womöglich für den Antragsteller zuständig ist.

Asylprüfung darf maximal drei Monate dauern

Die beschleunigten Verfahren müssen gemäß der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Die neue EU-Asylverfahrensverordnung erlaubt beschleunigte Verfahren unter anderem für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten oder aus Ländern, deren EU-weite Anerkennungsquote bei höchstens 20 Prozent liegt. Wer im Schnellverfahren abgelehnt wird, kann auch dann schon abgeschoben werden, wenn seine Klage gegen die Ablehnung noch bei Gericht anhängig ist.

Abschiebung trotz Klageverfahren

Eine drohende Abschiebung zu verhindern, ist in solchen Fällen dann nur noch möglich, wenn vor Gericht ein Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich ist. Vor der Reform wurde vor allem mit Menschen aus Staaten, die in Deutschland als sichere Herkunftsländer eingestuft sind, so verfahren. Es betraf aber auch Asylbewerber, deren Anträge aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet angesehen wurden – etwa wegen widersprüchlicher Angaben zu Identität, Herkunft und Fluchtgründen.

Bisher finden die Grenzverfahren an vier Standorten in Deutschland statt, darunter in einer Einrichtung mit 40 Plätzen am Flughafen BER. (Archivfoto) (Quelle: Jens Kalaene/dpa/dpa-bilder)

Eine Verlängerung der Drei-Monats-Frist ist nicht erlaubt. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) allerdings im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im beschleunigten Verfahren abschließend geklärt zu werden, ist ein Wechsel ins reguläre Verfahren möglich, wie die Bundesregierung ausführt. Wer aufgrund der Einstufung seines Herkunftslandes als sicher im beschleunigten Verfahren ist, unterliegt grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot.

Innenpolitikerin rechnet mit mehr falschen Entscheidungen

Die fluchtpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Clara Bünger, erwartet: „Es wird wegen der Kürze der Zeit also absehbar zu mehr Fehlentscheidungen kommen.“ Sie kritisiert zudem, dass die Türkei „trotz der massiven Verfolgung Oppositioneller und offensichtlich politisch geführter Gerichtsverfahren“ nun als sogenannter sicherer Herkunftsstaat im Sinne der EU-Regeln gelte. Die Flüchtlingsrechteorganisation Pro Asyl kritisiert: „Die Bundesregierung setzt die neuen europäischen Vorgaben hart und weitreichend um.“

Zu den Herkunftsländern mit einer besonders hohen Schutzquote zählten im ersten Halbjahr dieses Jahres laut Bundesregierung Myanmar, Eritrea, Afghanistan und die Palästinensischen Gebiete.

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