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Home » Mann zahlt mit Spielgeld und wird zu Haftstrafe verurteilt
Wirtschaft

Mann zahlt mit Spielgeld und wird zu Haftstrafe verurteilt

MitarbeiterBy MitarbeiterFebruar 16, 2026
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Mann zahlt mit Spielgeld und wird zu Haftstrafe verurteilt

Geldfälschung und Betrug

Mann zahlt mit Spielgeld und wird zu Haftstrafe verurteilt

Aktualisiert am 16.02.2026 – 11:09 UhrLesedauer: 2 Min.

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„Gehe in das Gefängnis“: Die Ansage auf dem Brettspiel Monopoly kann schnell Realität werden, wenn im Alltag Spielgeld für echtes Geld ausgegeben wird. (Quelle: Gerd Wallhorn/Funke Foto Services/imago-images-bilder)

Zwei Tankstellen getäuscht, im Supermarkt am Ende aufgeflogen: Weil ein Mann mit Requisitengeld bezahlte, musste er sich jüngst vor Gericht verantworten. Die Strafe: empfindlich.

Für nur wenige echte Euros lassen sich im Internet falsche Geldscheine kaufen, die täuschend echt aussehen. Zwar ist dieses Spiel- oder Filmgeld in der Regel auf normales Papier ohne jegliche Sicherheitsmerkmale gedruckt und zudem als entsprechend unecht gekennzeichnet. Trotzdem kann es für echt gehalten werden. Man muss ja nur einmal nicht so genau hinsehen.

Wer solche Scheine in die Hand bekommt, sollte jedoch nicht auf die Idee kommen, mit ihnen einzukaufen. Sonst könnte man sich wegen Geldfälschung und Betrugs strafbar machen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 814 Ls 251 Js 105432/24), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.

In dem konkreten Fall hatte sich ein junger Mann mindestens drei falsche 100-Euro-Scheine verschafft, wie sie etwa an Filmsets verwendet werden. Mit dem sogenannten „Movie Money“ kaufte der Mann zunächst zweimal erfolgreich in Tankstellen ein, ehe der Schwindel beim dritten Versuch in einem Supermarkt aufflog.

Das Schöffengericht des Amtsgerichts München wertete das Verhalten als Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug und verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Verurteilte versuchte sich damit zu verteidigen, dass es sich um offensichtliches Spielgeld gehandelt und er keinen Vorsatz zur Geldfälschung gehabt habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Nach Inaugenscheinnahme der Scheine und eines Vergleichsstücks der Bundesbank stellte das Gericht fest, wie hochwertig und zum Verwechseln ähnlich die Kopien waren – trotz des aufgedruckten Hinweises „Prop Copy“ (zu Deutsch: Requisitenkopie). Arglose Personen hätten die Scheine darum im normalen Geschäftsverkehr für echt halten können, was die erfolgreichen Zahlungen in den Tankstellen bewiesen. Dadurch sei der Tatbestand der Geldfälschung erfüllt.

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