Wer ist schuld?
Luxusjacke ruiniert: Münchner verklagt Reinigungsfirma
10.11.2025 – 19:00 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Mann aus München fordert 1.200 Euro Schadensersatz für eine verfärbte Designerjacke. Doch das Amtsgericht sieht den Fehler woanders.
Ein Münchner hat eine Reinigungsfirma verklagt, nachdem seine Designerjacke dort beschädigt worden war. Vor dem Amtsgericht in München forderte er einen Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro. Doch das Gericht wies seine Klage ab.
Der Mann hatte im August 2019 eine Daunenjacke mit Lederbesätzen in die Textilreinigung gebracht. Auf dem Pflegeetikett stand ausdrücklich: „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100 Grad, keine chemische Reinigung im Lösemittel“.
Das Unternehmen hielt sich nach Angaben des Gerichts an diese Vorgaben. Trotzdem entdeckte der Kunde nach der Reinigung große, schmutzige Flecken. Das Unternehmen teilte ihm jedoch mit, dass es diese nicht entfernen könne.
Daraufhin forderte der Münchner einen Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro, doch sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung lehnten dies ab. Der Mann erhob vor dem Amtsgericht München Klage wegen mangelhafter Reinigung oder Trocknung, aufgrund derer die Verfärbung zustande gekommen sei.
Die Reinigungsfirma jedoch argumentierte, dass sich beim Trocknungsvorgang Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst habe. Dieser sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Grund hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Ein zugezogener Sachverständiger konnte dies bestätigen und schlussfolgerte, dass die Reinigung fachgerecht und nach den Vorgaben des Herstellers erfolgt sei. Ursache der Flecken sei ein „latenter Materialfehler“ der Lederbesätze gewesen – dabei hätten sich beim Trocknen Farbstoffe gelöst und in den Oberstoff der Jacke eingelagert.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage ab. „Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor“, heißt es im Urteil. Die Begründung des Gutachters sei „in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar“. Das Urteil vom 1. April 2025 ist rechtskräftig.
