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Home » Krankenkasse verliert vor Gericht: Die Kunden-„Bestechung“ ist illegal
Wirtschaft

Krankenkasse verliert vor Gericht: Die Kunden-„Bestechung“ ist illegal

MitarbeiterBy MitarbeiterAugust 19, 2026
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Urteil

Dieses Krankenkassen-Geschenk ist verboten


Aktualisiert am 19.08.2026 – 15:27 UhrLesedauer: 1 Min.

Vergrößern des Bildes

Gesundheitskarten (Symbolbild): Krankenkassen dürfen wechselwillige Kunden nicht mit Geldleistungen zum Bleiben überreden. (Quelle: IMAGO / Wolfilser/imago)

Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen lässt die Marktteilnehmer kreativ werden. Ein Gericht untersagt nun großzügige Versprechungen durch eine Kasse.

Im Kampf um die Kunden greift manche Krankenkasse zu ungewöhnlichen Mitteln. Doch nicht jede Maßnahme ist auch legal, wie das Bayerische Landessozialgericht festgestellt hat (Az: L 5 KR 126/26 ER).

Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse einem Versicherten einen Zuschuss von 500 Euro gezahlt, damit dieser eine zuvor ausgesprochene Kündigung zurücknimmt. Der Zuschuss erfolgte dabei für eine Leistung, die üblicherweise nicht durch die Krankenkasse übernommen wird.

Zahl der Versicherten entscheidend

Die Zahl der Versicherten ist für die Krankenkassen von großer Bedeutung. Sie ist maßgeblich dafür, welche Zahlungen der Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds zustehen. In den verhandelten Fällen ging es um kinderreiche Familien.

Später reichte der Versicherte erneut seine Kündigung ein. Abermals stellte ihm ein Mitarbeiter der Krankenkasse eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung der Krankenkasse nicht gedeckt war. In diesem Fall hatte der Krankenkassenmitarbeiter jedoch keinen Erfolg – der Kunde wechselte trotzdem.

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Einem anderen Kunden stellte die Krankenkasse rückwirkende Bonusvorauszahlungen sowie eine Prämienauszahlung in Aussicht, auf die der Versicherte keinen Anspruch gehabt hätte.

Eine andere Krankenkasse erkannte in diesen Handlungen ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte. Mit Erfolg. Zwar stehen Krankenkassen miteinander im Wettbewerb. Das Versprechen von Geldprämien ist jedoch eine unzulässige Maßnahme und stellt einen Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch dar. Das Gericht untersagte es der Krankenkasse, Kunden mit nicht von der Satzung gedeckten Leistungen zum Bleiben zu überreden. Bei Zuwiderhandlungen droht nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro.

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