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Haus zu Lebzeiten verschenkt: Kann der Enkel den Pflichtteil verlangen?
25.07.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Immobilienschenkungen.
Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten verteilt, möchte in der Regel klare Verhältnisse schaffen und späteren Streit unter den Angehörigen vermeiden. Auch steuerlich kann sich eine solche vorweggenommene Erbfolge lohnen. Doch gerade bei Immobilien kann eine Schenkung innerhalb der Familie schnell kompliziert werden.
Das gilt etwa dann, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist und dessen Nachkommen Ansprüche anmelden. So geschehen auch bei einer t-online-Leserin; sie schreibt: „Meine Mutter hat meiner Schwester und mir zu Lebzeiten ihr Haus geschenkt. Unser Bruder war schon verstorben, allerdings will sein Sohn jetzt den Pflichtteil. Ist das rechtens?“
Auch Enkel haben Pflichtteilsansprüche
Die kurze Antwort: Ja, das kann grundsätzlich rechtens sein. Denn auch Enkel können unter bestimmten Umständen Pflichtteilsansprüche haben.
„Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, treten dessen eigene Kinder rechtlich an seine Stelle“, erklärt Lisa Sönnichsen, Notarin in Hamburg und Vorstandsmitglied der Hamburgischen Notarkammer. Das bedeutet: Der Sohn des verstorbenen Bruders kann grundsätzlich die Ansprüche geltend machen, die sonst seinem Vater zugestanden hätten.
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Dazu gehört auch der Pflichtteil, sofern der Enkel nicht selbst als Erbe eingesetzt wurde. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich gesicherter Mindestanspruch naher Angehöriger, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder weniger erhalten, als ihnen nach dem Pflichtteilsrecht zustehen würde.
- Trotz Anspruch: Wie Sie Ihren Pflichtteil beim Erbe verlieren können
Zeitpunkt der Schenkung spielt eine Rolle
Im geschilderten Fall kommt noch ein weiterer Punkt hinzu: Das Haus wurde bereits zu Lebzeiten verschenkt. Dadurch kann unter Umständen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Dieser soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen, nur weil Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt wurde.
Eine Rolle spielt dabei vor allem der Zeitpunkt der Schenkung. Liegt diese weniger als zehn Jahre zurück, kann sie bei der Berechnung des Pflichtteils teilweise berücksichtigt werden. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt sie ins Gewicht. Lesen Sie hier, wie sich die Zehnjahresfrist bei Schenkungen berechnet.
Komplizierter wird es, wenn sich die Mutter bei der Übertragung Rechte vorbehalten hat – etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht an der Immobilie. Dann beginnt die Zehnjahresfrist, während der sich der Ergänzungsanspruch stetig verringert, in der Regel noch nicht zu laufen. „Ob und in welcher Höhe tatsächlich Ansprüche bestehen, hängt daher stark von den Umständen der Schenkung und dem zeitlichen Ablauf ab“, so Sönnichsen.










