Beim neuen Recht erhöht sich sowohl die kleine als auch die große Witwenrente um einen Kinderzuschlag. Diesen gibt es im alten Recht nicht.

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbstätig sind und keine Kinder erziehen. Die Bezugsdauer der kleinen Witwenrente ist im neuen Recht auf 24 Monate begrenzt. Danach sollten Hinterbliebene in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Allerdings gilt auch hier eine schrittweise Anpassung der Altersgrenze. Im Jahr 2025 liegt diese bei 46 Jahren und vier Monaten und wird jedes Jahr um zwei Monate angehoben, bis die Altersgrenze von 47 Jahren ab 2029 erreicht ist. Die Altersgrenzen für andere Todesjahre finden Sie in diesem Artikel.

Das sogenannte Sterbevierteljahr beschert Ihnen als Witwe oder Witwer drei Monate lang die volle Rente Ihres Ehepartners, unabhängig vom eigenen Einkommen. Später erhalten Sie die Witwenrente abschlagsfrei, falls der Ehepartner mindestens 64 Jahre und acht Monate alt war. Bis zum Jahr 2024 muss der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden sein. Für jeden früheren Monat kommt es zu einem Abschlag von 0,3 Prozent, wobei der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent liegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

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