Kauf auf Rechnung
Onlineshopping: Wichtiges Urteil gefällt
24.06.2026 – 12:11 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Versandhändler versprach den bequemen Rechnungskauf, bot später aber andere Zahlungsarten an. Der Fall landete vor Gericht, nach Jahren fiel nun ein Urteil.
Der Kauf auf Rechnung gilt als die sicherste Zahlungsart im Onlineshopping. Bevor man Geld ausgibt, kann man die Ware erst prüfen. Doch was, wenn Händler damit werben – und die Zahlungsart im Bestellprozess plötzlich doch nicht verfügbar ist? Genau das erlebte ein Verbraucher, dessen Fall vor Gericht landete.
Was ist passiert?
Der Auslöser war eine schlichte Werbeaussage: „Bequemer Kauf auf Rechnung“ – so warb der Versandhändler Bonprix auf seiner Webseite. Ein Verbraucher bestellte daraufhin Ware und wählte diese Zahlungsart. Kurz darauf wurde er informiert, dass ihm der Rechnungskauf nicht gewährt werde. Stattdessen stünden nur Vorkasse oder Paypal zur Verfügung.
- Onlinevertrag widerrufen: Neue Regel vereinfacht es
- Amazon Prime Day: Wenn Betrüger die Schnäppchenjagd ausnutzen
Die Verbraucherzentrale Hamburg nahm sich des Falls an, mahnte Bonprix ab und erhob im Februar 2022 Klage. Es folgte ein langer Rechtsweg: Zunächst verloren die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Daraufhin legten sie erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Dieser übermittelte zentrale Fragen an den Europäischen Gerichtshof, der im Mai 2025 entschied: Der Kauf auf Rechnung ist als „Angebot zur Verkaufsförderung“ einzustufen, weil er Verbrauchern besondere Vorteile bietet und dadurch einen Kaufanreiz schafft. Im Mai 2026 fällte das Hanseatische Oberlandesgericht schließlich sein Urteil zugunsten der Verbraucher.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht stellte klar: Wer mit dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss die Bedingungen dafür bereits in der Werbung transparent machen und nicht erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Verlauf des Bestellprozesses. Im Fall von Bonprix erfuhr der Kunde erst spät, dass die Zahlungsart an eine Kreditwürdigkeitsprüfung geknüpft ist. Das ist nach Auffassung des Gerichts zu spät.
Grundlage des Urteils ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Es schreibt vor, dass Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden müssen. Versteckte Hinweise im Kleingedruckten genügen diesen Anforderungen nicht.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Das Urteil stärkt die Position von Onlinekäufern. Händler sind künftig verpflichtet, bereits in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, wenn der Rechnungskauf erst nach einer erfolgreichen Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist. Verbraucher müssen sich diese Information also nicht mehr mühsam aus dem Kleingedruckten zusammensuchen.
Das Gericht betonte außerdem: Die Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ kann Verbraucher dazu bewegen, sich gezielt an einen Anbieter zu wenden, der diese Zahlungsart in Aussicht stellt – statt an einen Händler, der sofortige Zahlung verlangt. Genau deshalb ist Transparenz hier besonders wichtig.
