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Home » Kassen für Bedenkzeit bei Selbstzahlerleistungen
Politik

Kassen für Bedenkzeit bei Selbstzahlerleistungen

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 17, 2026
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Kassen für Bedenkzeit bei Selbstzahlerleistungen

Versorgung

Kassen für Bedenkzeit bei Selbstzahlerleistungen

Aktualisiert am 17.06.2026 – 12:32 UhrLesedauer: 2 Min.

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Für bestimmte Ultraschall-Untersuchungen müssen Patienten selbst zahlen. (Archivbild) (Quelle: Angelika Warmuth/dpa/dpa-bilder)

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Für manche Untersuchungen müssen gesetzlich Versicherte in Praxen extra bezahlen. Die Krankenkassen fordern für Patientinnen und Patienten weniger Druck beim Überlegen, ob sie das überhaupt wollen.

Die gesetzlichen Krankenkassen fordern eine Stärkung der Patientenrechte bei häufig angebotenen Selbstzahlerleistungen in Arztpraxen. Nötig seien hinreichende Aufklärung und auch eine Bedenkzeit, sagte das Vorstandsmitglied des Kassen-Spitzenverbands, Martin Krasney, im brandenburgischen Kremmen. Patientinnen und Patienten sollten zunächst nach Hause gehen und sich informieren können, ehe sie sich entscheiden.

Der Kassen-Verband schlägt vor, dass zwischen Angebot und Annahme eine Einwilligungsfrist von mindestens 24 Stunden vorgeschrieben werden sollte. Was für Haustürgeschäfte gelte, müsse auch für die Gesundheit gelten, zumal es nach einem Eingriff keine Widerrufsmöglichkeit gebe. Problematisch sei, dass bei einem Nein teils Nachteile bei der Behandlung oder für das Vertrauensverhältnis zur Ärztin oder zum Arzt befürchtet werden.

Milliardenmarkt für Praxen

Individuelle Gesundheitsleistungen (Igel) sind Angebote, die nicht zum Katalog der Leistungen auf Kassenkosten gehören – etwa Ultraschall-Untersuchungen der Eierstöcke oder das Messen des Augen-Innendrucks. Patienten müssen dafür dann in der Praxis selbst zahlen. Jährlich würden dafür mindestens 2,4 Milliarden Euro ausgegeben, erläuterte der Verband mit Verweis auf Daten aus einer Versichertenbefragung und einer darauf aufbauenden Hochrechnung.

Krasney wies auf Experteneinschätzungen des Medizinischen Dienstes hin, der in einem „Igel-Monitor“ inzwischen 70 Leistungen bewertet hat. Davon seien bei 64 Leistungen ein unklarer Nutzen oder tendenziell eher negative Effekte festgestellt worden. Kassen-Leistungen hätten generell „das Prädikat, dass sie qualitätsgecheckt sind“. Darüber entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken. Nach einer positiven Bewertung sei zum Beispiel eine zunächst als „Igel“ angebotene Stoßwellentherapie bei einem Fersensporn in den Katalog hineingekommen.

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