Die Sozialdemokratin Franziska Giffey tat es, CSU-Generalsekretär Martin Huber ebenso: Sie erklärten, auf das Führen ihres Doktorgrades verzichten zu wollen. Während Giffey die wiederholten Prüfungen ihrer Arbeit durch die Freie Universität Berlin satt hatte, erklärte die Ludwig-Maximilians-Universität München im Fall Huber, es gebe zwar keine nachgewiesene Täuschung, aber die Dissertation entspreche nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Hubers Doktorgrad wurde nicht entzogen. Der Politiker erklärte indes, auf das Führen freiwillig verzichten zu wollen. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes kann der Promovierte jedoch nicht aufheben. Die dafür erforderlichen Hoheitsbefugnisse hat nur eine Behörde.
„Ein Recht auf Distanzierung von einer Promotion gibt es nicht“
Promotionsordnungen sehen eine Aufhebung auf Wunsch Promovierter nicht vor, schließen sie aber auch nicht aus. Daher kommt das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zur Anwendung, erklärt der Bonner Wissenschaftsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz auf Anfrage der F.A.Z. Die Promotion ist ein Verwaltungsakt, und zwar begünstigender Natur. Wenn der Inhaber den Grad loswerden will, wird man die Promotion zwar als belastenden Verwaltungsakt klassifizieren müssen. Trotzdem kann die Rücknahme nur erfolgen, wenn ein subjektives Recht berührt ist. Ein solches Recht des Promovierten ist nicht ersichtlich. „Ein Recht auf Distanzierung von einer Promotion gibt es nach den Promotionsordnungen wohl nicht; die dortigen Regelungen dienen einem ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Promotionsverfahren und den Promotionswilligen, den Grad zu erwerben“, erklärt Gärditz. Da eine rechtmäßig erlangte Graduierung weiterhin die Befähigung bescheinigt, derentwegen sie erteilt wurde, dürfte ein Widerruf des Doktorgrades ausgeschlossen sein.