Ist eine Abgeltung in der Altersteilzeit möglich?

Der EuGH hat auf Grund einer Vorlagefrage des BAG dem deutschen Urlaubsrecht eine neue Facette hinzugefügt (C-192/22). Der Altersteilzeitvertag sah vor, dass der Kläger drei Jahre arbeitete und dann drei Jahre freigestellt sein sollte. Den Erholungsurlaub des letzten Jahres vor der Freistellung hat der Kläger unmittelbar vor der Freistellungsphase beantragt und genehmigt erhalten.

Diesen Erholungsurlaub konnte er aber nur zu einem Teil realisieren, da er während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt ist. Zu einem späteren Zeitpunkt ließ sich der Urlaub nicht realisieren, da die Freistellungsphase der Altersteilzeit begann und der Kläger von der Arbeitsleistung befreit war. Er verlangte deshalb die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Was kann der Arbeitnehmer dafür, dass er krank war?

Das BUrlG § 7 ABS. 4 lässt einen Abgeltungsanspruch nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis endet und deshalb der Urlaub nicht mehr in natura genommen werden kann. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht das Arbeitsverhältnis jedoch fort, trotzdem kann der Urlaub nicht mehr realisiert werden.

Entgegen dem BUrlG, das vorsieht, dass Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, sprach der EuGH dem Kläger einen Abgeltungsanspruch zu. Wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungsphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub, weshalb der gesetzlich vorgeschriebene Erholungsurlaub nicht verfallen darf.

Regina Steiner ist Partnerin der Kanzlei Steiner Mittländer Fischer in Frankfurt am Main.

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