Wochentage in der StVO

Warum Karfreitag nicht immer Feiertag ist

Aktualisiert am 21.03.2016Lesedauer: 1 Min.

Das Zusatzschild „werktags“ umfasst neben den Wochentagen Montag bis Freitag auch den Samstag. (Quelle: ACE/Meliha Sarper)

Karfreitag ist – das ist weithin bekannt ein gesetzlicher Feiertag. Die Rechtsprechung sieht das aber anders. Deshalb sollten sich Autofahrer nicht darauf verlassen, dass im Straßenverkehr auch Feiertags-Regelungen gelten.

Denn ob die Zusatztafeln unter Geschwindigkeits- oder Parkschildern, die „Mo-Fr“, „werktags“ oder „an Sonn- und Feiertagen“ lauten, gelten oder nicht, ist nicht immer sofort ersichtlich.

Ein Tempolimit mit dem Zusatzschild „Mo-Fr, 16-18 Uhr“ gilt an Karfreitag oder Ostermontag, weil hier der Feiertag auf einen Wochentag fällt. In Gerichtsentscheidungen wird vor allem auf den Schutzzweck der Regelungen abgestellt.

Beim Parken ist es anders: Die Zusatzschilder zum Parkverbot „Mo-Fr“ gelten nicht an Wochentags-Feiertagen. Am Karfreitag darf man dort also parken, zumindest wenn nicht explizit „auch an Feiertagen“ darunter steht.

Die Rechtsprechung differenziert hier zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr. Bei der Parkplatzsuche kann gegebenenfalls vor Ort geprüft werden, ob es einen Grund für das Parkverbot gibt. Im fließenden Verkehr dagegen darf es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch an einem Feiertag gewollt und geboten ist.

Häufig Anlass für Ärger ist das Zusatzschild „werktags“. Es umfasst neben den Wochentagen Montag bis Freitag auch den Samstag. Hier sind nur Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgenommen.

Das Zusatzschild „an Schultagen“ ist kein bundesweit geltendes Verkehrszeichen, wird also nur in manchen Bundesländern verwendet. Autofahrer sollten sich vergewissern, ob an dem Tag schulfrei ist oder sich einfach an das Schild halten.

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