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Politik

Jetzt ist der Bundestag gefragt

MitarbeiterBy MitarbeiterApril 22, 2026
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Jetzt ist der Bundestag gefragt

Werkzeug für Ermittler

Speicherung von IP-Adressen: Jetzt ist der Bundestag gefragt

Aktualisiert am 22.04.2026 – 11:42 UhrLesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Details des Entwurfs stimmten Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) miteinander ab. (Archivfoto) (Quelle: Bernd von Jutrczenka/dpa/dpa-bilder)

Kindesmissbrauch, Online-Betrug, Terror: Ermittler hoffen auf mehr Aufklärung durch eine neue Speicherpflicht. Drei Monate lang sollen Telekommunikationsanbieter alle IP-Adressen vorhalten.

In dem seit 20 Jahren andauernden Streit um die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten hat das Kabinett jetzt einen Kompromissvorschlag beschlossen. Internetzugangsdiensteanbieter sollen künftig per Gesetz verpflichtet werden, Port-Nummern und die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen ohne konkreten Anfangsverdacht drei Monate lang zu speichern. Dadurch sollen Straftäter und Terrorverdächtige leichter ermittelt werden können.

Die IP-Adresse ist so etwas wie die Anschrift eines Computers im Internet, mit der dieser identifiziert werden kann. Die Adressen werden immer wieder neu vom Anbieter vergeben, weshalb es ohne eine Speicherpflicht im Nachhinein schwierig ist, nachzuvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse verwendet hat. Eine Port-Nummer ist eine numerische Adresse, die verwendet wird, um verschiedene Dienste oder Anwendungen auf einem Gerät zu identifizieren. Jeder Netzwerkdienst nutzt eine bestimmte Port-Nummer, um Datenpakete korrekt zuzuordnen.

Das aktuelle Gesetzesvorhaben ist sozusagen eine abgespeckte, datensparsame Variante der alten Vorratsdatenspeicherung. Die war in Deutschland erstmals 2008 eingeführt worden – auch damals regierte eine Koalition von CDU, CSU und SPD. Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten bekämpften die Speicherpflicht von Anfang an. Dass die Kritik zuletzt nachgelassen hat und auch Gerichte ihre Sicht auf die Speicherung etwas verändert haben, liegt daran, dass laut Polizeidaten immer mehr kriminelle Machenschaften ins Netz gewandert sind.

Auch soll die nun geplante anlasslose Speicherpflicht, über die schon die letzte Bundesregierung debattiert hatte, weder Inhalte von Kommunikation noch Standortdaten umfassen. Zugreifen auf die gespeicherten IP-Adressen dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur, wenn der Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat vorliegt. Auch muss die Abfrage erforderlich zur Aufklärung der Tat sein.

Zu den Details des nun gefundenen Kompromisses gab es mehrere Gesprächsrunden zwischen Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CDU). „Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz“, sagt Hubig.

Die nun geplante neue Speicherpflicht soll vor allem für eine höhere Aufklärungsrate bei Online-Betrug, Hasskriminalität im Netz, Terrorermittlungen sowie der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern sorgen. Die IP-Adresse ist nach Aussagen des Bundeskriminalamts (BKA) gerade in diesen Fällen vielfach der einzige Ansatzpunkt für Ermittler.

Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Telekommunikationsanbieter zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden für eine Dauer von sechs Monaten. Das Bundesverfassungsgericht kippte die Regelung 2010. Hauptkritikpunkte waren damals der unverhältnismäßige Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und mangelnde Datensicherheit. Nach langem Ringen beschloss der Bundestag ein neues Gesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat. Es sah eine zehnwöchige Speicherung von Verkehrsdaten vor. Standortdaten sollten vier Wochen gespeichert werden. 2017 stoppte das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung des Gesetzes vorläufig.

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